Hundesteuer Anmeldung

    Hundesteuer, Anmeldung beantragen

    Hinweise für Machern

    Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie diesen bei Ihrer Stadt oder Gemeinde anmelden und Hundesteuer zahlen.

    Beschreibung

    Hinweise für Machern

    Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie diesen bei Ihrer Stadt oder Gemeinde anmelden und Hundesteuer zahlen.

    Online-Dienst

    Hundesteuer

    ID: L100009_f09414366880ba3af3ac47bc9ed145802db1d84cb420bf26ffae8c9482f1f545

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Finanz- und Bauverwaltung (Finanz- und Bauverwaltung)

    Adresse

    Besucheranschrift

    Schloßplatz 9

    04827 Machern

    Hausanschrift

    Schloßplatz 9

    04827 Machern

    Kontakt

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Machern

    • bei persönlicher Vorsprache: Personalausweis oder aktuelle Meldebestätigung
    • eventuell: Kaufvertrag oder Impfpass oder Rassenachweis des Hundes

    Voraussetzungen

    Hinweise für Machern

    • Sie sind Halterin beziehungsweise Halter eines Hundes.
    • Wer als Halterin beziehungsweise Halter eines Hundes gilt, ist in der Hundesteuersatzung der Stadt oder Gemeinde geregelt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Machern

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Machern

    Widerspruch (Näheres im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Machern

    Sie können die Anmeldung Ihres Hundes persönlich oder schriftlich vornehmen.

    Für die Anmeldung können Sie das Formular "Anmeldung zur Hundesteuer" verwenden, das bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung ausliegt. Je nach Angebot Ihrer Stadt oder Gemeinde wird das Formular auch im Internet zum Download zur Verfügung gestellt.

    Fristen

    Hinweise für Machern

    Die Anmeldung muss unverzüglich erfolgen, nachdem Sie den Hund erworben haben oder Sie in die Stadt oder Gemeinde gezogen sind. Die Hundesteuersatzungen sehen in der Regel eine Anmeldefrist von 14 Tagen vor.

    Kosten

    Hinweise für Machern

    Die Steuer beträgt jährlich
    • für jeden ersten Hund 60,00 €
    • für jeden weiteren Hund 99,00 €
    • für jeden ersten gefährlichen Hund 600,00 €
    • für jeden weiteren gefährlichen Hund 900,00 €.
      Steuerbefreiung kann auf Antrag gewährt werden. Dies ist für das Halten von:
    • Diensthunden
    • Gebrauchshunden
    • Herdengebrauchshunden
    • Sanitäts
    • und Rettungshunden
    • Hunden, die von wissenschaftlichen Institutionen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden, - Blindenführhunden sowie - Hunden, die in Anstalten von Tierschutzvereinen und Tierpensionen vorübergehend untergebracht sind
      Steuerermäßigung kann auf Antrag das Halten von:
    • Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt liegen,
    • gewerblich genutzte Hunde
    • Jagdgebrauchshunden,
    • Hunden, die von Empfängern, welche Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern (SGB) II und XII (SBG II - Grundsicherung für Arbeitssuchende, SGB XII - Sozialhilfe) erhalten, gehalten werden
    Von der Steuerermäßigung sind gefährliche Hunde ausgenommen.   Bitte erkundigen Sie sich über die genauen Details bei uns in der Gemeinde.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gegebenenfalls von der Steuer befreit sind

    • Blindenhunde,
    • Diensthunde,
    • Herdengebrauchshunde sowie
    • Hunde von Forstbediensteten und bestätigten Jagdaufsehern

    Bitte erkundigen Sie sich über die genauen Details in Ihrer Stadt oder Gemeinde.

    Unabhängig von der Möglichkeit der Befreiung darf die Stadt oder Gemeinde nach herrschender Auffassung für gewerblich genutzte Hunde (etwa im Rahmen einer gewerblichen Hundezucht) keine Hundesteuer erheben. Eines ausdrücklichen Befreiungstatbestandes in der Hundesteuersatzung bedarf es daher nicht.

    Zuchthunde, die nicht im Rahmen einer gewerblichen Hundezucht gehalten werden, sind regelmäßig nicht steuerbefreit, allerdings werden teilweise Steuerermäßigungen vorgesehen (sog. Zwingersteuer). Das Nähere ist der jeweiligen Hundesteuersatzung zu entnehmen.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 27.05.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en