Hundesteuer, Anmeldung beantragen
Hinweise für Machern
Beschreibung
Hinweise für Machern
Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie diesen bei Ihrer Stadt oder Gemeinde anmelden und Hundesteuer zahlen.
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Ansprechpartner
Finanz- und Bauverwaltung (Finanz- und Bauverwaltung)
Adresse
Besucheranschrift
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo geschlossen Di 09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr Mi geschlossen Do 09:00 - 12:00 und 13:00 - 17:00 Uhr Fr geschlossen
Kontakt
E-Mail: steuern@gemeinde-machern.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Machern
- bei persönlicher Vorsprache: Personalausweis oder aktuelle Meldebestätigung
- eventuell: Kaufvertrag oder Impfpass oder Rassenachweis des Hundes
Voraussetzungen
Hinweise für Machern
- Sie sind Halterin beziehungsweise Halter eines Hundes.
- Wer als Halterin beziehungsweise Halter eines Hundes gilt, ist in der Hundesteuersatzung der Stadt oder Gemeinde geregelt.
Rechtsgrundlage(n)
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- § 2 Absatz 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) – Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben (in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Gemeinde)
- § 7 Absatz 2 SächsKAG – Gemeindesteuern
Rechtsbehelf
Hinweise für Machern
Widerspruch (Näheres im Bescheid)
Verfahrensablauf
Hinweise für Machern
Sie können die Anmeldung Ihres Hundes persönlich oder schriftlich vornehmen.
Für die Anmeldung können Sie das Formular "Anmeldung zur Hundesteuer" verwenden, das bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung ausliegt. Je nach Angebot Ihrer Stadt oder Gemeinde wird das Formular auch im Internet zum Download zur Verfügung gestellt.
Fristen
Hinweise für Machern
Die Anmeldung muss unverzüglich erfolgen, nachdem Sie den Hund erworben haben oder Sie in die Stadt oder Gemeinde gezogen sind. Die Hundesteuersatzungen sehen in der Regel eine Anmeldefrist von 14 Tagen vor.
Kosten
Hinweise für Machern
- für jeden ersten Hund 60,00 €
- für jeden weiteren Hund 99,00 €
- für jeden ersten gefährlichen Hund 600,00 €
- für jeden weiteren gefährlichen Hund 900,00 €.
- Diensthunden
- Gebrauchshunden
- Herdengebrauchshunden
- Sanitäts
- und Rettungshunden
- Hunden, die von wissenschaftlichen Institutionen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden, - Blindenführhunden sowie - Hunden, die in Anstalten von Tierschutzvereinen und Tierpensionen vorübergehend untergebracht sind
- Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt liegen,
- gewerblich genutzte Hunde
- Jagdgebrauchshunden,
- Hunden, die von Empfängern, welche Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern (SGB) II und XII (SBG II - Grundsicherung für Arbeitssuchende, SGB XII - Sozialhilfe) erhalten, gehalten werden
Hinweise (Besonderheiten)
Gegebenenfalls von der Steuer befreit sind
- Blindenhunde,
- Diensthunde,
- Herdengebrauchshunde sowie
- Hunde von Forstbediensteten und bestätigten Jagdaufsehern
Bitte erkundigen Sie sich über die genauen Details in Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Unabhängig von der Möglichkeit der Befreiung darf die Stadt oder Gemeinde nach herrschender Auffassung für gewerblich genutzte Hunde (etwa im Rahmen einer gewerblichen Hundezucht) keine Hundesteuer erheben. Eines ausdrücklichen Befreiungstatbestandes in der Hundesteuersatzung bedarf es daher nicht.
Zuchthunde, die nicht im Rahmen einer gewerblichen Hundezucht gehalten werden, sind regelmäßig nicht steuerbefreit, allerdings werden teilweise Steuerermäßigungen vorgesehen (sog. Zwingersteuer). Das Nähere ist der jeweiligen Hundesteuersatzung zu entnehmen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen