Hundesteuer, Anmeldung beantragen
Hinweise für Rathen
Beschreibung
Hinweise für Rathen
Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie diesen bei Ihrer Stadt oder Gemeinde anmelden und Hundesteuer zahlen.
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Ansprechpartner
Stadt Königstein/Sächs. Schw. (Stadt Königstein/Sächs. Schw.)
Adresse
Hausanschrift
Lieferanschrift
Kontakt
Internet
SG Kommunale Steuern und sonstige Abgaben (SG Kommunale Steuern und sonstige Abgaben)
Adresse
Hausanschrift
Lieferanschrift
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Rathen
- bei persönlicher Vorsprache: Personalausweis oder aktuelle Meldebestätigung
- eventuell: Kaufvertrag oder Impfpass oder Rassenachweis des Hundes
Voraussetzungen
Hinweise für Rathen
- Sie sind Halterin beziehungsweise Halter eines Hundes.
- Wer als Halterin beziehungsweise Halter eines Hundes gilt, ist in der Hundesteuersatzung der Stadt oder Gemeinde geregelt.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Rathen
- § 2 Absatz 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) – Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben (in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Gemeinde)
- § 7 Absatz 2 SächsKAG – Gemeindesteuern
Rechtsbehelf
Hinweise für Rathen
Widerspruch (Näheres im Bescheid)
Verfahrensablauf
Hinweise für Rathen
Sie können die Anmeldung Ihres Hundes persönlich oder schriftlich vornehmen.
Für die Anmeldung können Sie das Formular "Anmeldung zur Hundesteuer" verwenden, das bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung ausliegt. Je nach Angebot Ihrer Stadt oder Gemeinde wird das Formular auch im Internet zum Download zur Verfügung gestellt.
Fristen
Hinweise für Rathen
Die Anmeldung muss unverzüglich erfolgen, nachdem Sie den Hund erworben haben oder Sie in die Stadt oder Gemeinde gezogen sind. Die Hundesteuersatzungen sehen in der Regel eine Anmeldefrist von 14 Tagen vor.
Kosten
Hinweise für Rathen
Der Steuersatz beträgt für die Hundehaltung im Kalenderjahr
- für den ersten Hund 65,00 €
- für den zweiten Hund 85,00 €
- für jeden weiteren Hund 85,00 €
Der Steuersatz für das Halten eines gefährlichen Hundes nach § 2 Abs. 3 beträgt im Kalenderjahr
- für den ersten Hund 300,00 €
- für jeden weiteren Hund 350,00 €
Hinweise (Besonderheiten)
Gegebenenfalls von der Steuer befreit sind
- Blindenhunde,
- Diensthunde,
- Herdengebrauchshunde sowie
- Hunde von Forstbediensteten und bestätigten Jagdaufsehern
Bitte erkundigen Sie sich über die genauen Details in Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Unabhängig von der Möglichkeit der Befreiung darf die Stadt oder Gemeinde nach herrschender Auffassung für gewerblich genutzte Hunde (etwa im Rahmen einer gewerblichen Hundezucht) keine Hundesteuer erheben. Eines ausdrücklichen Befreiungstatbestandes in der Hundesteuersatzung bedarf es daher nicht.
Zuchthunde, die nicht im Rahmen einer gewerblichen Hundezucht gehalten werden, sind regelmäßig nicht steuerbefreit, allerdings werden teilweise Steuerermäßigungen vorgesehen (sog. Zwingersteuer). Das Nähere ist der jeweiligen Hundesteuersatzung zu entnehmen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen