Hundesteuer, Anmeldung beantragen
Hinweise für Riesa
Beschreibung
Hinweise für Riesa
Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie diesen bei Ihrer Stadt oder Gemeinde anmelden und Hundesteuer zahlen.
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Ansprechpartner
Abteilung Hundesteuer (Abteilung Hundesteuer)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 100083
01571 Riesa
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit (sowie nach Vereinbarung) Mo 09:00 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr Di 09:00 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr Mi geschlossen Do 09:00 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr Fr 09:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: doreen.hahn@stadt-riesa.de
Telefon Festnetz: +49 3525 700 407
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Riesa
- bei persönlicher Vorsprache: Personalausweis oder aktuelle Meldebestätigung
- eventuell: Kaufvertrag oder Impfpass oder Rassenachweis des Hundes
Voraussetzungen
Hinweise für Riesa
- Sie sind Halterin beziehungsweise Halter eines Hundes.
- Wer als Halterin beziehungsweise Halter eines Hundes gilt, ist in der Hundesteuersatzung der Stadt oder Gemeinde geregelt.
Rechtsgrundlage(n)
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- § 2 Absatz 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) – Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben (in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Gemeinde)
- § 7 Absatz 2 SächsKAG – Gemeindesteuern
Rechtsbehelf
Hinweise für Riesa
Widerspruch (Näheres im Bescheid)
Verfahrensablauf
Hinweise für Riesa
Sie können die Anmeldung Ihres Hundes persönlich oder schriftlich vornehmen.
Für die Anmeldung können Sie das Formular "Anmeldung zur Hundesteuer" verwenden, das bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung ausliegt. Je nach Angebot Ihrer Stadt oder Gemeinde wird das Formular auch im Internet zum Download zur Verfügung gestellt.
Fristen
Hinweise für Riesa
Die Anmeldung muss unverzüglich erfolgen, nachdem Sie den Hund erworben haben oder Sie in die Stadt oder Gemeinde gezogen sind. Die Hundesteuersatzungen sehen in der Regel eine Anmeldefrist von 14 Tagen vor.
Kosten
Hinweise für Riesa
Zone I
a) für den ersten Hund 92,00 Euro
b) für den zweiten Hund 184,00 Euro
c) für jeden weiteren Hund 184,00 Euro
Zone II
a) für den ersten Hund 65,00 Euro
b) für den zweiten Hund 130,00 Euro
c) für jeden weiteren Hund 130,00 Euro
Zone I erfasst die Stadtgebiete Riesa, ausgenommen Ziegeleistraße, und die Stadtteile Gröba, Merzdorf, Pausitz und Weida, entsprechend der Anlage.
Zone II erfasst die Stadtteile Canitz, Göhlis, Jahnishausen, Leutewitz, Mautitz, Mergendorf, Nickritz, Oelsitz, Pochra, Poppitz sowie Ziegeleistraße im Stadtgebiet Riesa entsprechend der Anlage.
Der Steuersatz für das Halten eines gefährlichen Hundes beträgt im Kalenderjahr 300,00 € für den ersten Hund und 600,00 € für jeden weiteren.
Hinweise (Besonderheiten)
Gegebenenfalls von der Steuer befreit sind
- Blindenhunde,
- Diensthunde,
- Herdengebrauchshunde sowie
- Hunde von Forstbediensteten und bestätigten Jagdaufsehern
Bitte erkundigen Sie sich über die genauen Details in Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Unabhängig von der Möglichkeit der Befreiung darf die Stadt oder Gemeinde nach herrschender Auffassung für gewerblich genutzte Hunde (etwa im Rahmen einer gewerblichen Hundezucht) keine Hundesteuer erheben. Eines ausdrücklichen Befreiungstatbestandes in der Hundesteuersatzung bedarf es daher nicht.
Zuchthunde, die nicht im Rahmen einer gewerblichen Hundezucht gehalten werden, sind regelmäßig nicht steuerbefreit, allerdings werden teilweise Steuerermäßigungen vorgesehen (sog. Zwingersteuer). Das Nähere ist der jeweiligen Hundesteuersatzung zu entnehmen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen