Hundesteuer, Anmeldung beantragen
Hinweise für Lommatzsch
Beschreibung
Hinweise für Lommatzsch
Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie diesen bei Ihrer Stadt oder Gemeinde anmelden und Hundesteuer zahlen.
Online-Dienst
Hundesteuer
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Kämmerei (Kämmerei)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 035241 54033
E-Mail: steuern@lommatzsch.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Lommatzsch
- bei persönlicher Vorsprache: Personalausweis oder aktuelle Meldebestätigung
- eventuell: Kaufvertrag oder Impfpass oder Rassenachweis des Hundes
Voraussetzungen
Hinweise für Lommatzsch
- Sie sind Halterin beziehungsweise Halter eines Hundes.
- Wer als Halterin beziehungsweise Halter eines Hundes gilt, ist in der Hundesteuersatzung der Stadt oder Gemeinde geregelt.
Rechtsgrundlage(n)
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- § 2 Absatz 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) – Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben (in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Gemeinde)
- § 7 Absatz 2 SächsKAG – Gemeindesteuern
Rechtsbehelf
Hinweise für Lommatzsch
Widerspruch (Näheres im Bescheid)
Verfahrensablauf
Hinweise für Lommatzsch
Sie können die Anmeldung Ihres Hundes persönlich oder schriftlich vornehmen.
Für die Anmeldung können Sie das Formular "Anmeldung zur Hundesteuer" verwenden, das bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung ausliegt. Je nach Angebot Ihrer Stadt oder Gemeinde wird das Formular auch im Internet zum Download zur Verfügung gestellt.
Fristen
Hinweise für Lommatzsch
Die Anmeldung muss unverzüglich erfolgen, nachdem Sie den Hund erworben haben oder Sie in die Stadt oder Gemeinde gezogen sind. Die Hundesteuersatzungen sehen in der Regel eine Anmeldefrist von 14 Tagen vor.
Kosten
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(2) Hält ein Hundehalter im Stadtgebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Absatz 1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund um 5,00 €. Ein nach § 7 steuerfreier Hund bleibt hierbei außer Ansatz.
(3) Werden neben den in § 6 Abs. (4) und § 8 aufgeführte Hunde andere Hunde gehalten, so gelten diese als zweiter Hund oder als weitere Hunde im Sinne von Absatz 2. Hunde, für die eine Steuer befreiung nach § 7 gewährt wird bzw. Hunde nach § 9, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
(4) Die Steuer für das Halten eines gefährlichen Hundes beträgt 250,00 € im Kalenderjahr.
(5) Hält ein Hundehalter mehrere gefährliche Hunde, so beträgt der Steuersatz für den Zweiten und jeden Weiteren 500,00 € in Kalenderjahr.
(6) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, so ist der Steuersatz anteilig zu ermitteln.
Hinweise (Besonderheiten)
Gegebenenfalls von der Steuer befreit sind
- Blindenhunde,
- Diensthunde,
- Herdengebrauchshunde sowie
- Hunde von Forstbediensteten und bestätigten Jagdaufsehern
Bitte erkundigen Sie sich über die genauen Details in Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Unabhängig von der Möglichkeit der Befreiung darf die Stadt oder Gemeinde nach herrschender Auffassung für gewerblich genutzte Hunde (etwa im Rahmen einer gewerblichen Hundezucht) keine Hundesteuer erheben. Eines ausdrücklichen Befreiungstatbestandes in der Hundesteuersatzung bedarf es daher nicht.
Zuchthunde, die nicht im Rahmen einer gewerblichen Hundezucht gehalten werden, sind regelmäßig nicht steuerbefreit, allerdings werden teilweise Steuerermäßigungen vorgesehen (sog. Zwingersteuer). Das Nähere ist der jeweiligen Hundesteuersatzung zu entnehmen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen