Hundesteuer, Anmeldung beantragen
Hinweise für Rietschen / Rěčicy
Beschreibung
Hinweise für Rietschen / Rěčicy
Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie diesen bei Ihrer Stadt oder Gemeinde anmelden und Hundesteuer zahlen.
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Ansprechpartner
Steuern (Steuern)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo geschlossen Di 09:00 - 11:00 und 13:00 - 15:00 Uhr Mi geschlossen Do 09:00 - 11:00 und 13:00 - 17:00 Uhr Einwohnermeldeamt bis 18:00 Uhr Fr geschlossen
Kontakt
E-Mail: steuern@rietschen.de
Telefon Festnetz: +49 35772 42119
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Rietschen / Rěčicy
- bei persönlicher Vorsprache: Personalausweis oder aktuelle Meldebestätigung
- eventuell: Kaufvertrag oder Impfpass oder Rassenachweis des Hundes
Voraussetzungen
Hinweise für Rietschen / Rěčicy
- Sie sind Halterin beziehungsweise Halter eines Hundes.
- Wer als Halterin beziehungsweise Halter eines Hundes gilt, ist in der Hundesteuersatzung der Stadt oder Gemeinde geregelt.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Rietschen / Rěčicy
- § 2 Absatz 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) – Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben (in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Gemeinde)
- § 7 Absatz 2 SächsKAG – Gemeindesteuern
Rechtsbehelf
Hinweise für Rietschen / Rěčicy
Widerspruch (Näheres im Bescheid)
Verfahrensablauf
Hinweise für Rietschen / Rěčicy
Sie können die Anmeldung Ihres Hundes persönlich oder schriftlich vornehmen.
Für die Anmeldung können Sie das Formular "Anmeldung zur Hundesteuer" verwenden, das bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung ausliegt. Je nach Angebot Ihrer Stadt oder Gemeinde wird das Formular auch im Internet zum Download zur Verfügung gestellt.
Fristen
Hinweise für Rietschen / Rěčicy
Die Anmeldung muss unverzüglich erfolgen, nachdem Sie den Hund erworben haben oder Sie in die Stadt oder Gemeinde gezogen sind. Die Hundesteuersatzungen sehen in der Regel eine Anmeldefrist von 14 Tagen vor.
Kosten
Hinweise für Rietschen / Rěčicy
30,- € pro Jahr für den ersten Hund,
50,- € pro Jahr für den zweiten Hund,
50,- € pro Jahr für jeden weiteren Hund,
240,- € pro Jahr für das Halten eines gefährlichen Hundes,
480,- € pro Jahr für das Halten jedes weiteren gefährlichen Hundes
Hinweise (Besonderheiten)
Gegebenenfalls von der Steuer befreit sind
- Blindenhunde,
- Diensthunde,
- Herdengebrauchshunde sowie
- Hunde von Forstbediensteten und bestätigten Jagdaufsehern
Bitte erkundigen Sie sich über die genauen Details in Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Unabhängig von der Möglichkeit der Befreiung darf die Stadt oder Gemeinde nach herrschender Auffassung für gewerblich genutzte Hunde (etwa im Rahmen einer gewerblichen Hundezucht) keine Hundesteuer erheben. Eines ausdrücklichen Befreiungstatbestandes in der Hundesteuersatzung bedarf es daher nicht.
Zuchthunde, die nicht im Rahmen einer gewerblichen Hundezucht gehalten werden, sind regelmäßig nicht steuerbefreit, allerdings werden teilweise Steuerermäßigungen vorgesehen (sog. Zwingersteuer). Das Nähere ist der jeweiligen Hundesteuersatzung zu entnehmen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen