Hundesteuer Anmeldung

    Hundesteuer, Anmeldung beantragen

    Hinweise für Großröhrsdorf

    Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie diesen bei Ihrer Stadt oder Gemeinde anmelden und Hundesteuer zahlen.

    Beschreibung

    Hinweise für Großröhrsdorf

    Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie diesen bei Ihrer Stadt oder Gemeinde anmelden und Hundesteuer zahlen.

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Steuern (Steuern)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 035952 28339

    E-Mail: steuern@grossroehrsdorf.de

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Großröhrsdorf

    • bei persönlicher Vorsprache: Personalausweis oder aktuelle Meldebestätigung
    • eventuell: Kaufvertrag oder Impfpass oder Rassenachweis des Hundes

    Voraussetzungen

    Hinweise für Großröhrsdorf

    • Sie sind Halterin beziehungsweise Halter eines Hundes.
    • Wer als Halterin beziehungsweise Halter eines Hundes gilt, ist in der Hundesteuersatzung der Stadt oder Gemeinde geregelt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Großröhrsdorf

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Großröhrsdorf

    Widerspruch (Näheres im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Großröhrsdorf

    Sie können die Anmeldung Ihres Hundes persönlich oder schriftlich vornehmen.

    Für die Anmeldung können Sie das Formular "Anmeldung zur Hundesteuer" verwenden, das bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung ausliegt. Je nach Angebot Ihrer Stadt oder Gemeinde wird das Formular auch im Internet zum Download zur Verfügung gestellt.

    Fristen

    Hinweise für Großröhrsdorf

    Die Anmeldung muss unverzüglich erfolgen, nachdem Sie den Hund erworben haben oder Sie in die Stadt oder Gemeinde gezogen sind. Die Hundesteuersatzungen sehen in der Regel eine Anmeldefrist von 14 Tagen vor.

    Kosten

    Hinweise für Großröhrsdorf

    Der Steuersatz für die Hundehaltung beträgt im Kalenderjahr
    - für den ersten Hund 70,00 €
    - für den zweiten 90,00 €
    - für den dritten und jeden weiteren Hund 100,00 €
    - für den ersten gefährlichen Hund 400,00 €
    - für jeden weiteren gefährlichen Hund 600,00 €.


    Eine Ermäßigung der Steuer um die Hälfte wird bei Wachhunden gewährt, die
    zum Schutz von Wohngebäuden außerhalb des bebauten Stadtgebietes
    dienen.


    Alle weiteren Informationen erhalten Sie in der Hundesteuersatzung.


    Die Steuer ist in vierteljährlichen Teilbeträgen am 15.02.; 15.05.; 15.08.; 15.11.
    oder als Jahresbetrag zum 01.07. fällig.


    Zahlungsart:
    - Überweisung oder
    - Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gegebenenfalls von der Steuer befreit sind

    • Blindenhunde,
    • Diensthunde,
    • Herdengebrauchshunde sowie
    • Hunde von Forstbediensteten und bestätigten Jagdaufsehern

    Bitte erkundigen Sie sich über die genauen Details in Ihrer Stadt oder Gemeinde.

    Unabhängig von der Möglichkeit der Befreiung darf die Stadt oder Gemeinde nach herrschender Auffassung für gewerblich genutzte Hunde (etwa im Rahmen einer gewerblichen Hundezucht) keine Hundesteuer erheben. Eines ausdrücklichen Befreiungstatbestandes in der Hundesteuersatzung bedarf es daher nicht.

    Zuchthunde, die nicht im Rahmen einer gewerblichen Hundezucht gehalten werden, sind regelmäßig nicht steuerbefreit, allerdings werden teilweise Steuerermäßigungen vorgesehen (sog. Zwingersteuer). Das Nähere ist der jeweiligen Hundesteuersatzung zu entnehmen.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 30.01.2025 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en