Hundesteuer, Anmeldung beantragen
Hinweise für St. Egidien
Beschreibung
Hinweise für St. Egidien
Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie diesen bei Ihrer Stadt oder Gemeinde anmelden und Hundesteuer zahlen.
Online-Dienst
Hundesteuer
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Sachgebiet Steuern, Abgaben und Gebühren (Sachgebiet Steuern, Abgaben und Gebühren)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1131
Postfach 1131
09347 Lichtenstein/Sa.
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Hinweise für St. Egidien
- bei persönlicher Vorsprache: Personalausweis oder aktuelle Meldebestätigung
- eventuell: Kaufvertrag oder Impfpass oder Rassenachweis des Hundes
Voraussetzungen
Hinweise für St. Egidien
- Sie sind Halterin beziehungsweise Halter eines Hundes.
- Wer als Halterin beziehungsweise Halter eines Hundes gilt, ist in der Hundesteuersatzung der Stadt oder Gemeinde geregelt.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für St. Egidien
- § 2 Absatz 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) – Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben (in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Gemeinde)
- § 7 Absatz 2 SächsKAG – Gemeindesteuern
Rechtsbehelf
Hinweise für St. Egidien
Widerspruch (Näheres im Bescheid)
Verfahrensablauf
Hinweise für St. Egidien
Sie können die Anmeldung Ihres Hundes persönlich oder schriftlich vornehmen.
Für die Anmeldung können Sie das Formular "Anmeldung zur Hundesteuer" verwenden, das bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung ausliegt. Je nach Angebot Ihrer Stadt oder Gemeinde wird das Formular auch im Internet zum Download zur Verfügung gestellt.
Fristen
Hinweise für St. Egidien
Die Anmeldung muss unverzüglich erfolgen, nachdem Sie den Hund erworben haben oder Sie in die Stadt oder Gemeinde gezogen sind. Die Hundesteuersatzungen sehen in der Regel eine Anmeldefrist von 14 Tagen vor.
Kosten
Hinweise für St. Egidien
Der Steuersatz für die Hundehaltung beträgt im Kalenderjahr
- für den ersten Hund 79,00 Euro,
- für jeden weiteren Hund 100,00 Euro.
Der Steuersatz für das Halten eines gefährlichen Hundes nach § 2 Abs. 3 Hundesteuersatzung der Stadt Lichtenstein/Sa. beträgt im Kalenderjahr
- für den ersten Hund 250,00 Euro,
- für jeden weiteren Hund 500,00 Euro.
Nachfolgende Hundegruppen sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander gelten als gefährliche Hunde:
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pitbull Terrier
- Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall von der Kreispolizeibehörde festgestellt wurde
Hinweis: Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, so ist der Steuersatz anteilig zu ermitteln.
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten von:
- Blindenführhunden,
- Diensthunden der Landes- und Bundesbehörden, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes,
- Hunden, die innerhalb von 18 Monaten vor dem in § 10 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt die Rettungshundetauglichkeitsprüfung mit Erfolg abgelegt haben,
- Hunden, die von Artisten und Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden,
- Hunden von Forstbediensteten und bestätigten Jagdaufsehern, soweit diese Hunde für den Forst- oder Jagdschutz erforderlich sind,
- Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen u.ä. Einrichtungen untergebracht sind,
- Herdengebrauchshunden.
Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind gefährliche Hunde.
Unabhängig von der Möglichkeit der Befreiung darf die Gemeinde nach herrschender Auffassung für gewerblich genutzte Hunde (etwa im Rahmen einer gewerblichen Hundezucht) keine Hundesteuer erheben. Eines ausdrücklichen Befreiungstatbestandes in der Hundesteuersatzung bedarf es daher nicht.
Hinweise (Besonderheiten)
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- Hundesteuersatzung der Stadt Lichtenstein/Sa.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen