Hundesteuer, Anmeldung
Hinweise für Chemnitz
Auf Antrag kann unter bestimmten Umständen eine Steuervergünstigung gewährt werden.
Beschreibung
Hinweise für Chemnitz
Für das Halten eines oder mehrerer Hunde im Stadtgebiet wird eine Hundesteuer erhoben. Steuerschuldner ist der Hundehalter.
Auf Antrag kann unter bestimmten Umständen eine Steuervergünstigung gewährt werden.
Das Halten eines über 3 Monate alten Hundes im Stadtgebiet von Chemnitz ist innerhalb von 2 Wochen
- nach Beginn der Haltung oder
- nachdem der Hund das Alter von 3 Monaten erreicht hat,
anzuzeigen.
Online-Dienst
Hundesteuer anmelden
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Chemnitz
- Anmeldung eines Hundes (Formular)
Voraussetzungen
Hinweise für Chemnitz
/
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Chemnitz
Rechtsbehelf
Widerspruch (Näheres im Bescheid)
Verfahrensablauf
Hinweise für Chemnitz
Die Antragstellung kann erfolgen durch:
- Antragsteller persönlich
- Vertreter mit Vollmacht
- gesetzlicher Vertreter
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
- schriftlich per Post
- schriftlich per Fax
- Sie können den Vorgang auch direkt ONLINE auslösen
Bitte folgen Sie dafür dem Link oben unter Onlineantrag und Formulare.
Hilfe bei der Beantragung:
- Telefon: 0371 488-2244
- Fax: 0371 488-2299
Fristen
Hinweise für Chemnitz
Das Halten eines über 3 Monate alten Hundes im Stadtgebiet von Chemnitz ist innerhalb von 2 Wochen
- nach Beginn der Haltung oder
- nachdem der Hund das Alter von 3 Monaten erreicht hat,
anzuzeigen.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Chemnitz
ca. 4 Wochen
Kosten
Hinweise für Chemnitz
Die Hundesteuer wird jährlich erhoben und beträgt für das Halten von:
- 1 Hund: 100,00 Euro,
- 2 Hunden: 135,00 Euro je Hund,
- 3 und mehr Hunden: 165,00 Euro je Hund,
- gefährlichen Hunden: 750,00 Euro je Hund.
Zahlungsart:
- Überweisung oder
- Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats
Hinweise (Besonderheiten)
Gegebenenfalls von der Steuer befreit sind
- Blindenhunde,
- Diensthunde,
- Herdengebrauchshunde sowie
- Hunde von Forstbediensteten und bestätigten Jagdaufsehern
Bitte erkundigen Sie sich über die genauen Details in Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Unabhängig von der Möglichkeit der Befreiung darf die Stadt oder Gemeinde nach herrschender Auffassung für gewerblich genutzte Hunde (etwa im Rahmen einer gewerblichen Hundezucht) keine Hundesteuer erheben. Eines ausdrücklichen Befreiungstatbestandes in der Hundesteuersatzung bedarf es daher nicht.
Zuchthunde, die nicht im Rahmen einer gewerblichen Hundezucht gehalten werden, sind regelmäßig nicht steuerbefreit, allerdings werden teilweise Steuerermäßigungen vorgesehen (sog. Zwingersteuer). Das Nähere ist der jeweiligen Hundesteuersatzung zu entnehmen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen