Nachtragsverteilung Anordnung

    Nachtragsverteilung beantragen

    Die Nachtragsverteilung bezieht sich auf Erlös aus der Insolvenzmasse, der sich aus verschiedenen Gründen noch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ansammelt.

    Beschreibung

    Antrag auf Anordnung der Nachtragsverteilung durch das Gericht nach § 203 Insolvenzordnung (InsO)

    Die Nachtragsverteilung bezieht sich auf Erlös aus der Insolvenzmasse, der sich aus verschiedenen Gründen noch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ansammelt.

    Stehen den Gläubigern* nach dem eigentlichen Schlusstermin noch Zahlungen zu, ordnet das Gericht von Amts wegen die Nachtragsverteilung an. Erfolgt dies trotz vorhandenen Vermögens nicht, haben sowohl der Insolvenzverwalter als auch Sie als Gläubiger das Recht, eine Nachtragsverteilung zu beantragen.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Ansprechpartner

    Für Kreis Zwickau (Sachsen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

       

    Voraussetzungen

    • wieder oder noch zu verteilender Erlös aus der Insolvenzmasse

    Sofern die Nachtragsverteilung nicht von Amts wegen angeordnet wird, sind zum Antrag berechtigt:

    • die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen im Schlussverzeichnis eingetragen sind
    • der Insolvenzverwalter

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

       

    Verfahrensablauf

    Kommt es trotz angefallenen Vermögens nach Verfahrensabschluss zu keiner Nachtragsverteilung, können Sie oder der Insolvenzverwalter selbige beantragen.

    • Formulieren Sie Ihr Anliegen in einem Schreiben an das Gericht, das mit dem Insolvenzverfahren befasst war oder ist.
    • Sind die Voraussetzungen gegeben, leitet das Gericht die Verteilung ein – bei sehr geringen Summen kann der Antrag zurückgewiesen werden.
    • Gläubiger und Schuldner werden vom Gerichtsbeschluss unterrichtet – beide haben die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen.
    Nachtragsverteilung
    • Der Insolvenzverwalter verteilt die Summe an die Gläubiger.
    • Maßgeblich für den Anteil, den die Berechtigten erhalten, sind die Forderungen aus dem Schlussverzeichnis.

    Der Insolvenzverwalter ist dem Gericht gegenüber rechenschaftspflichtig.

    Fristen

    Sofortige Beschwerde gegen den Gerichtsbeschluss: innerhalb von zwei Wochen ab Verkündung beziehungsweise Zustellung.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en