Kosten des Insolvenzverfahrens Stundung

    Insolvenz, Verfahrenskostenstundung beantragen

    Damit auch mittellose Schuldner* finanziell in der Lage sind, ein Insolvenzverfahren zu durchlaufen (Voraussetzung für das Erlangen einer Restschuldbefreiung), kann das Gericht auf Antrag der oder des Betroffenen die Verfahrenskosten stunden.

    Beschreibung

    Antrag auf Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens nach §§ 4a ff. Insolvenzordnung (InsO)

    Damit auch mittellose Schuldner* finanziell in der Lage sind, ein Insolvenzverfahren zu durchlaufen (Voraussetzung für das Erlangen einer Restschuldbefreiung), kann das Gericht auf Antrag der oder des Betroffenen die Verfahrenskosten stunden.

    Soweit die Insolvenzmasse nicht ausreicht, werden bis zum Erteilen einer Restschuldbefreiung

    • Gerichtskosten nicht erhoben und
    • Kosten der Insolvenzverwaltung von der Staatskasse getragen.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Dresden, Olbrichtplatz (Amtsgericht Dresden, Olbrichtplatz)

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    Fax: +49 (0)351 446-3199

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    Internet

    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Stundungsantrag

    Voraussetzungen

    • der Schuldner ist eine natürliche Person
    • es wurde ein Insolvenzantrag vom Schuldner gestellt
    • es wurde Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt
    • der Restschuldbefreiung stehen keine rechtlichen Gründe entgegen
    • das schuldnerische Vermögen reicht voraussichtlich nicht aus, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

       

    Verfahrensablauf

    Bei offenen Fragen zur Antragstellung und allgemein zum Insolvenzverfahren wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an den Rechtspfleger des zuständigen Insolvenzgerichts.

    • Die Stundung der Verfahrenskosten beantragen Sie im Zusammenhang mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung.
    • Formulare für die Antragstellung erhalten Sie in Papierform bei Gericht oder in der Formularsammlung (siehe unter der Rubrik "Weiterführende Informationen").
    • Den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Vordruck reichen Sie beim zuständigen Gericht ein.
    • Das Gericht prüft den Antrag und informiert Sie schriftlich vom Beschluss.

    Hinweis: Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt gesondert und muss gesondert beantragt werden.

    Rückzahlung

    Die Rückzahlung der gestundeten Beträge beginnt im Anschluss an das Insolvenzverfahren, wenn Restschuldbefreiung erteilt ist.

    • Sind Sie nicht in der Lage, die ausstehende Summe ganz oder teilweise zu zahlen, ist auf Ihren erneuten Antrag hin eine Verlängerung möglich.
    • Das Gericht kann Monatsraten für die Rückzahlung festsetzen. Es sind höchstens 48 Monatsraten zu leisten.

    Hinweis: Das Gericht passt die Stundung an Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an – melden Sie Änderungen unaufgefordert und umgehend.

    Fristen

       

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    In die Stundung können auch Rechtsanwaltskosten einbezogen werden, wenn das Gericht eine solche Vertretung für nötig ansieht. Bei einfachen Verfahren ist das wegen der ohnehin bestehenden gerichtlichen Fürsorgepflicht häufig nicht erforderlich.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 19.01.2024 (von: 1)

    Sprachversion

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    Sprache: en