Insolvenz, Verfahrenskostenstundung beantragen
Beschreibung
Antrag auf Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens nach §§ 4a ff. Insolvenzordnung (InsO)
Damit auch mittellose Schuldner* finanziell in der Lage sind, ein Insolvenzverfahren zu durchlaufen (Voraussetzung für das Erlangen einer Restschuldbefreiung), kann das Gericht auf Antrag der oder des Betroffenen die Verfahrenskosten stunden.
Soweit die Insolvenzmasse nicht ausreicht, werden bis zum Erteilen einer Restschuldbefreiung
- Gerichtskosten nicht erhoben und
- Kosten der Insolvenzverwaltung von der Staatskasse getragen.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Ansprechpartner
Für Reinsberg wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Stundungsantrag
Voraussetzungen
- der Schuldner ist eine natürliche Person
- es wurde ein Insolvenzantrag vom Schuldner gestellt
- es wurde Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt
- der Restschuldbefreiung stehen keine rechtlichen Gründe entgegen
- das schuldnerische Vermögen reicht voraussichtlich nicht aus, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 4 a ff. Insolvenzordnung (InsO) – Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens
- § 63 Abs. 2 InsO – Vergütung des Insolvenzverwalters
- § 115 Abs. 1 und 2 sowie § 120 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Bei offenen Fragen zur Antragstellung und allgemein zum Insolvenzverfahren wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an den Rechtspfleger des zuständigen Insolvenzgerichts.
- Die Stundung der Verfahrenskosten beantragen Sie im Zusammenhang mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung.
- Formulare für die Antragstellung erhalten Sie in Papierform bei Gericht oder in der Formularsammlung (siehe unter der Rubrik "Weiterführende Informationen").
- Den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Vordruck reichen Sie beim zuständigen Gericht ein.
- Das Gericht prüft den Antrag und informiert Sie schriftlich vom Beschluss.
Hinweis: Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt gesondert und muss gesondert beantragt werden.
Rückzahlung
Die Rückzahlung der gestundeten Beträge beginnt im Anschluss an das Insolvenzverfahren, wenn Restschuldbefreiung erteilt ist.
- Sind Sie nicht in der Lage, die ausstehende Summe ganz oder teilweise zu zahlen, ist auf Ihren erneuten Antrag hin eine Verlängerung möglich.
- Das Gericht kann Monatsraten für die Rückzahlung festsetzen. Es sind höchstens 48 Monatsraten zu leisten.
Hinweis: Das Gericht passt die Stundung an Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an – melden Sie Änderungen unaufgefordert und umgehend.
Fristen
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
In die Stundung können auch Rechtsanwaltskosten einbezogen werden, wenn das Gericht eine solche Vertretung für nötig ansieht. Bei einfachen Verfahren ist das wegen der ohnehin bestehenden gerichtlichen Fürsorgepflicht häufig nicht erforderlich.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen