Handwerksrolle, Ausübungsberechtigung für ein zusätzliches Handwerk beantragen
Beschreibung
Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7a Handwerksordnung (HWO)
Wenn Sie bereits in der Handwerksrolle eingetragen sind und ein zusätzliches Handwerk ausüben möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung für ein zusätzliches Handwerk beantragen.
Hinweis: Mit einer Ausübungsberechtigung dürfen Sie keinen Meistertitel führen und im betreffenden Handwerk nicht ausbilden.
Eine Ausübungsberechtigung können Sie zusätzlich für ein zusätzliches zulassungspflichtiges Handwerk oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Handwerks erhalten. Dafür müssen Sie die jeweils erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen. Die Handwerkskammer berücksichtigt dabei auch Ihre bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten.
Die zulassungspflichtigen Handwerke sind in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Online-Dienst
Serviceportal handwerk digital
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
Handwerkskammer zu Leipzig (Handwerkskammer zu Leipzig)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 100465
04004 Leipzig
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung
- Zeugnisse und Nachweise
- vorteilhaft: Belege über Besuch von Fachkursen und Referenzschreiben von Arbeit- beziehungsweise Auftraggebern
Voraussetzungen
- Sie betreiben nach § 1 HwO bereits ein Handwerk und sind somit in der Handwerksrolle eingetragen
Sie weisen Kenntnisse und Fertigkeiten im anderen Handwerk nach über:
- Zeugnisse (Gesellenbrief, Hoch- oder Fachschulzeugnis oder sonstige Zeugnisse staatlich anerkannter Technikerschulen)
- Ihren bisherigen beruflichen Werdegang (Arbeitszeugnisse, Referenzen etc.)
- im Zweifel: Sachkundenachweis
Rechtsgrundlage(n)
- § 7a Handwerksordnung (HwO) – Ausübungsberechtigung
- § 7 Abs. 2 HwO – Voraussetzungen für die Eintragung
- Gebührenordnungen der Handwerkskammern in Verbindung mit dem jeweils gültigen Sächsischen Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
- Anlage A "Zulassungspflichtige Handwerke" zur Handwerksordnung (HwO)
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Ausnahmebewilligung stellen Sie persönlich, schriftlich oder online bei Ihrer zuständigen Handwerkskammer (HWK) oder über den Einheitlichen Ansprechpartner (EA); je nach Angebot können Sie das Antragsformular im Internet abrufen oder den Onlinedienst nutzen (siehe –> Onlineantrag).
Sie sind gut beraten, sich vor der Antragstellung mit der Kammer in Verbindung zu setzen.
- Die erforderlichen Formulare und Merkblätter beziehen Sie online hier über Amt24 oder direkt über das Portal Ihrer Handwerkskammer.
- Füllen Sie den Antrag aus und reichen Sie ihn mit den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen bei der Handwerkskammer ein.
- Nach der Prüfung durch die Handwerkskammer erhalten Sie schriftlich Bescheid, ob und in welchem Umfang die Ausübungsberechtigung erteilt wird.
- Es erfolgt eine Eintragung in die Handwerksrolle.
Die Handwerkskammer kann die Ausübungsberechtigung auch unter Auflagen, Bedingungen oder befristet erteilen beziehungsweise auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränken, die zu einem in der Anlage A aufgeführten Handwerk gehören.
Fristen
keine Angaben
Bearbeitungsdauer
aufwandsabhängig
Kosten
variabel (gemäß Gebührenordnung der Handwerkskammer)
Hinweise (Besonderheiten)
"Altgesellenregelung"
Ohne Meisterprüfung können Sie nach § 7 b Handwerksordnung (HwO) für einige Handwerke ebenfalls eine Ausübungsberechtigung erhalten, wenn Sie über eine einschlägige Ausbildung als Geselle/Gesellin beziehungsweise Facharbeiter/Facharbeiterin verfügen und mindestens sechs Jahre in dem Handwerk tätig waren – davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen