Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Anerkennung

    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Anerkennung beantragen

    Der Beruf des Wirtschaftsprüfers* kann auch in einer Berufsgesellschaft ausgeübt werden. Eine solche Gesellschaft bedarf der staatlichen Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch die Wirtschaftsprüferkammer.

    Beschreibung

    Antrag auf Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach §§ 27 ff. Wirtschaftsprüferordnung (WiPrO)

    Der Beruf des Wirtschaftsprüfers* kann auch in einer Berufsgesellschaft ausgeübt werden. Eine solche Gesellschaft bedarf der staatlichen Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch die Wirtschaftsprüferkammer.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernde Personenbezeichnung, es sind damit immer Männer u n d Frauen gemeint. – d. Red.

    Ansprechpartner

    Wirtschaftsprüferkammer (Wirtschaftsprüferkammer)

    Adresse

    Hausanschrift

    Rauchstraße 26

    10787 Berlin

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrages,
    • Nachweis über den Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung (vorläufige Deckungszusage des Berufshaftpflichtversicherers),
    • Nachweis der Einzahlung des Mindestkapitals; bei Bargründung: Nachweis durch Vorlage einer Bankbestätigung oder eines Kontoauszugs,
    • bei Anerkennung einer bereits bestehenden Gesellschaft als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: Zwischenabschluss nicht älter als drei Monate,
    • Erklärung eines jeden Gesellschafters, dass er die Anteile an der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht für Rechnung eines Dritten hält. Hiervon kann abgesehen werden, wenn der Gesellschaftsvertrag ein entsprechendes Verbot enthält,
    • Anstellungsverträge der in der Gesellschaft tätigen Gesellschafter, die keine Wirtschaftsprüfer sind (vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte, Steuerbevollmächtigte etc.), und die nicht gesetzliche Vertreter sind sowie
    • Bescheinigungen ausländischer Berufsorganisationen bzgl. der Zulassung bzw. Anerkennung der EU/EWR-Abschlussprüfer und EU/EWR-Prüfungsgesellschaften

    Voraussetzungen

    Details lesen Sie in den Merkblättern auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage, Näheres im Bescheid.

     

    Verfahrensablauf

    Es empfiehlt sich, vor Antragstellung den Entwurf des Gesellschaftsvertrages bei der Wirtschaftsprüferkammer zur Durchsicht einzureichen. Daraufhin kann die gegebenenfalls erforderliche notarielle Beurkundung erfolgen.

    • Stellen Sie den Antrag auf Anerkennung bei der Wirtschaftsprüferkammer und fügen die erforderlichen Nachweise bei. Den Antrag können Sie auf der Homepage www.wpk.de im Bereich „Meine WPK“ stellen, für den Sie sich mit Ihrer Registernummer und Ihrem Passwort einloggen. Dort erhalten Sie auch das Merkblatt zur Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
    • Nach der Eintragung im Handels- bzw. im Partnerschaftsregister erkennt die Wirtschaftsprüferkammer die Gesellschaft als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch Ausstellung einer Anerkennungsurkunde an.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    ca. zwei Monate (abhängig von der Dauer des Eintragungsverfahrens im Handels- bzw. Partnerschaftsregister)

    Kosten

    EUR 1.000

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 30.01.2025 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en