Mitteilung über Bestellung, Änderung der Aufgaben oder Befugnisse oder Ausscheiden eines Strahlenschutzbeauftragten Entgegennahme

    Röntgeneinrichtungen / Störstrahler, Strahlenschutzbeauftragte bestellen

    Als Strahlenschutzverantwortlicher * sind Sie verpflichtet, die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten zu bestellen, die für die Gewährleistung des Strahlenschutzes beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers notwendig ist. Die Bestellung müssen Sie schriftlich vornehmen und der Aufsichts-/Vollzugsbehörde unter Angabe der festgelegten Aufgaben und Befugnisse unverzüglich schriftlich mitteilen.

    Beschreibung

    Mitteilung über die Bestellung oder die Abberufung sowie bei Änderungen der Aufgaben und Befugnisse von Strahlenschutzbeauftragten nach § 70 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

    Als Strahlenschutzverantwortlicher * sind Sie verpflichtet, die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten zu bestellen, die für die Gewährleistung des Strahlenschutzes beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers notwendig ist. Die Bestellung müssen Sie schriftlich vornehmen und der Aufsichts-/Vollzugsbehörde unter Angabe der festgelegten Aufgaben und Befugnisse unverzüglich schriftlich mitteilen.

    Erforderlich sind Strahlenschutzbeauftragte immer dann, wenn Sie als Strahlenschutzverantwortlicher (Betreiber) nicht selbst die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen oder in Ihrer Abwesenheit die Röntgeneinrichtung oder der Störstrahler betrieben werden soll.

    Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Sie die Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten, wie auch Änderungen von Aufgaben oder der Befugnisse eines Strahlenschutzbeauftragten sowie das Ausscheiden des Strahlenschutzbeauftragten aus seiner Funktion anzeigen müssen.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Ansprechpartner

    Referat 53, Strahlenschutz, Arbeitsmedizin (Referat 53, Strahlenschutz, Arbeitsmedizin)

    Adresse

    Hausanschrift

    Stauffenbergallee 2

    01099 Dresden

    Kontakt

    E-Mail: strahlenschutz@lds.sachsen.de

    Fax: +49 351 825 9700

    Telefon Festnetz: +49 351 825 5300

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Bestellungsschreiben mit Angabe des betrieblichen Entscheidungsbereiches und der dafür erteilten Befugnisse (Kopie)
    • Führungszeugnis des Strahlenschutzbeauftragten (Belegart O)
    • Nachweis der erforderlichen Fachkunde (Kopie)
    • bei Ärzten: Nachweis der Approbation (Kopie)

    Voraussetzungen

    • persönliche Zuverlässigkeit
    • Bescheinigung des Erwerbs der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz (Ausbildung, praktische Erfahrung, Teilnahme an anerkannten Kursen )
    • fristgerechte Aktualisierung der Fachkunde durch anerkannte Kurse oder andere als geeignet anerkannte Fortbildungsmaßnahmen

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

         

    Verfahrensablauf

    • Setzen Sie ein Bestellungsschreiben auf, in dem Sie die Strahlenschutzbeauftragten und deren Aufgaben, Entscheidungsbereiche und erforderlichen Befugnisse benennen. Eine besondere Schriftform ist nicht vorgeschrieben. Sie können dafür auch die bereitgestellten Formulare der Landesdirektion Sachsen verwenden.
    • Die von Ihnen und den bestellten Personen unterzeichnete Schreiben reichen Sie in Kopie mit den erforderlichen Nachweisen bei der Arbeitsschutzverwaltung für den Freistaat Sachsen ein ("zuständige Stelle")

    Fristen

    Bestellung / Mitteilung: rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 11.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en