Wochenmarkt, Zulassung als Händler beantragen
Hinweise für Leipzig
Beschreibung
Hinweise für Leipzig
Üblicherweise gibt es auf Wochenmärkten Dauerstandplätze und Tagesstandplätze. Informieren Sie sich frühzeitig bei der betreffenden Gemeinde- oder Stadtverwaltung über die örtlichen Bestimmungen zur Zulassung als Händlerin oder Händler für den örtlichen Wochenmarkt.
Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der bestimmte Warenarten (vor allem Obst, Gemüse, Brot und Backwaren, Käse, Eier, Fleisch und Wurstwaren, Blumen) angeboten werden. Darüber hinaus kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass auch Waren des täglichen Bedarfs (unter anderem Töpfe, Bratpfannen, Besenstiele) angeboten werden dürfen.
Alle Details zu Wochenmärkten – von Ort und Zeitpunkt über die Beantragung eines Standplatzes und die Marktgebühren bis zum Auf- und Abbau der Verkaufsstände – legen die Kommunen und Städte in ihren Satzungen fest.
Ein Anspruch auf Zulassung als Tageshändlerin oder Tageshändler beziehungsweise auf Zuweisung oder Beibehaltung eines bestimmten Verkaufsplatzes besteht nicht.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Sachgebiet Wochenmärkte / Festplatz Cottaweg (Sachgebiet Wochenmärkte / Festplatz Cottaweg)
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Sachgebiet Spezialmärkte (Sachgebiet Spezialmärkte)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0341 123 5929
E-Mail: marktamt@leipzig.de
Internet
erforderliche Unterlagen
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Folgende Unterlagen und Angaben werden häufig verlangt:
- Ausweisdokument
- Steuernummer (Kopie der amtlichen Mitteilung)
- bei Reisegewerbe: Reisegewerbekarte
- Umsatzsteuerheft beziehungsweise Befreiung von der Führung des Umsatzsteuerheftes
- bei stehendem Gewerbe: Anmeldebescheinigung des Gewerbes (sogenannter Gewerbeschein)
- Gegebenenfalls Nachweis einer (Betriebs-) Haftpflichtversicherung
- bei mitarbeitenden Angestellten am Marktstand zusätzlich
- Ausweisdokument
- gegebenenfalls eine ausländerrechtliche Arbeitsgenehmigung
- beim Handel mit Lebensmitteln: Bescheinigung und Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz
Voraussetzungen
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- Wenn Sie ein Gewerbe betreiben, benötigen Sie in der Regel eine Reisegewerbekarte, um auf Wochenmärkten tätig zu sein.
- Eine Reisegewerbekarte brauchen Sie nicht, wenn Sie:
- selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei auf einem Markt verkaufen
- aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) kommen und Ihre Niederlassung nicht in Deutschland liegt
- Die Zulassung und Verteilung der Plätze durch die Behörde beziehungsweise durch die Marktleitung erfolgt nach verschiedenen Kriterien. Unter anderem muss die Vielfalt und Qualität des Marktangebots gesichert werden – oft gilt der Grundsatz: "Erzeuger vor Händler". Auch die Reihenfolge der Bewerbungen wird berücksichtigt.
Hinweis: Die zuständige Stelle kann einer Händlerin oder einem Händler die Teilnahme untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie oder er nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
Rechtsgrundlage(n)
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- § 55a Gewerbeordnung (GewO) – Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
- § 67 GewO – Wochenmarkt
- § 70 GewO – Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung
- § 70a GewO – Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung
- § 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) – Satzungen
- § 2 Sächsisches Kommunalabgabengesetz(SächsKAG) – Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben
- die jeweiligen Satzungen der Gemeinde
Rechtsbehelf
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Verfahrensablauf
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- Erkundigen Sie sich nach den Antragsformalitäten direkt bei der zuständigen Stelle.
- Fragen Sie, ob ein schriftlicher Antrag erforderlich ist und ob dafür ein Vordruck zur Verfügung steht.
- Je nach Angebot der Behörde können Sie das Formular auch im Internet abrufen ("Formulare & Online-Dienste").
Hinweis: Auch wenn Sie die erforderlichen Unterlagen bereits bei der Behörde vorgelegt haben, sollten Sie und gegebenenfalls Ihre Angestellten diese Dokumente am Markttag dabei haben, um sich ausweisen zu können.
Fristen
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keine
Bearbeitungsdauer
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Antragsbearbeitung: in der Regel innerhalb von 3 Monaten (maximale Bearbeitungsfrist je nach Marktsatzung unterschiedlich)
Kosten
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in der Regel: EUR 1,30 - EUR 3,55 zuzüglich Nebenkosten nach gültiger Marktsatzung
Die Höhe der Marktgebühren wird von den Kommunen und Städten in der örtlichen Gebührensatzung festgelegt und ist je nach Gemeinde unterschiedlich. Zusätzlich können beispielsweise Kosten für die Stromversorgung Ihres Verkaufsstandes anfallen. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
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Mit dem hier angebotenen elektronischen Formular "Bewerbung für Wochen- und Spezialmärkte" können Sie sich für einen oder mehrere Wochen- und/ oder Spezialmärkte der Stadt Leipzig bewerben.
Die Zulassung ist an die Person gebunden, der sie erteilt wird. Sie ist nicht übertragbar.
Bitte beachten Sie die individuellen Termine für den Bewerbungsschluss.
Bei den Spezialmärkten Weinfest, Leipziger Markttage und Weihnachtsmarkt ist der 30.04. des Jahres Bewerbungsschluss.
Eine Ausnahme bildet der Ostermarkt. Hier endet der Bewerungsschluss fünf Wochen vor Karfreitag.
- ausführliche Informationen zu Wochen- und Spezialmärkten der Stadt Leipzig finden Sie unter
https://www.leipzig.de/maerkte
- Informationen zu den Wochenmärkten der Stadt Leipzig finden Sie unter
Gültigkeitsgebiet
Sachsen