Kommanditgesellschaft (KG) in das Handelsregister eintragen
Beschreibung
Gründen Sie eine Kommanditgesellschaft (KG), so sind Sie verpflichtet, diese zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Erst durch die Eintragung entsteht die KG und ist vollständig rechtsfähig. Die Eintragung einer KG, die bereits ein Handelsgewerbe betreibt, ist dagegen lediglich rechtsbekundend, da die Gesellschaft schon vor der Eintragung besteht. Zu beachten ist allerdings, dass der Kommanditist* grundsätzlich unbeschränkt für vor der Eintragung begründete Verbindlichkeiten der KG haftet, wenn die KG ihre Geschäfte mit Zustimmung des Kommanditisten bereits vor der Eintragung begonnen hat.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
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Amt24-Informationen
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Die Anmeldung einer Kommanditgesellschaft hat zu enthalten:
- die Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Wohnorte aller Gesellschafter beziehungsweise bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften als Gesellschafter deren Firma oder Namen, Rechtsform, Sitz und gegebenenfalls Register sowie Registernummer
- die Firma der Gesellschaft und den Ort, an dem sie ihren Sitz hat, sowie die Geschäftsanschrift in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union
- die Vertretungsmacht der Gesellschafter
- die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Gesellschafts oder Partnerschaftsregister eingetragen ist
- alle Kommanditisten sowie den Betrag der Haftsumme eines jeden von ihnen.
- Die Anmeldung muss ferner die von der Geschäftsanschrift abweichende Lage der Geschäftsräume und den Unternehmensgegenstand bezeichnen, soweit sich dieser nicht aus der Firma ergibt.
Hinweis: Zwischen dem Erstellen des Gesellschaftsvertrages und der Eintragung in das Handelsregister liegen oft einige Wochen. Prüfen Sie deshalb den Gesellschaftsvertrag vor der Anmeldung noch einmal auf seine Aktualität.
Voraussetzungen
- Gesellschaftsvertrag
Rechtsgrundlage(n)
- § 12 Handelsgesetzbuch (HGB) – Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen
- § 106 HGB – Anmeldung zum Handelsregister
- §§ 161, 162 HGB – Kommanditgesellschaft
- § 24 Verordnung über die Errichtung und Führung des Handelsregisters (HRV) – Verfahren bei Anmeldung, Eintragung und Registerbekanntmachungen
- §§ 39a, 40a Beurkundungsgesetz (BeurkG) - Einfache elektronische Zeugnisse, Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)
- Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (HRegGebV)
Rechtsbehelf
Lehnt das Registergericht die Eintragung Ihrer Kommanditgesellschaft in das Handelsregister ab, so kann nach § 382 Absatz 4 Satz 2 FamFG eine Beschwerde gemäß § 58 Absatz 1 FamFG oder gegebenenfalls eine Rechtsbeschwerde nach § 70 Absatz 1 FamFG eingelegt werden.
Verfahrensablauf
Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar.
- Der Notar berät beim Formulieren des von den Gesellschaftern vorformulierten Antrags.
- Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, dazu wird ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt. Mit der öffentlichen Beglaubigung wird die Echtheit der Unterschrift unter den Antrag durch den Notar bestätigt. Das Dokument kann seit dem 01.08.2022 auch mittels Videokommunikation beglaubigt werden.
- Die Erklärung wird durch den Notar mit einer elektronischen Signatur versehen und an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Registergerichts gesendet.
Änderungen
Maßgebliche Angaben zu Ihrem Unternehmen, so etwa zum Firmensitz, zur Rechtsform oder den Vertretungsberechtigten, haben sich geändert? Dann lassen Sie unverzüglich den Handelsregister-Eintrag korrigieren.
Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise ausschließlich über einen Notar.
Fristen
keine
Kosten
- Gebühren für die notarielle Tätigkeit und die Registereintragung
- Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung
Gültigkeitsgebiet
Sachsen