Lagerfeuer beantragen
Hinweise für Dorfhain
Beschreibung
Hinweise für Dorfhain
Möchten Sie im Stadt- oder Gemeindegebiet ein Lagerfeuer etwa zur Brauchtumspflege oder als Leucht- oder Höhenfeuer entfachen, müssen Sie dies zumeist bei der örtlichen Polizeibehörde (Ordnungsamt) beantragen.
Koch- und Grillfeuer bis zu einer bestimmten Größe dürfen oftmals ohne Erlaubnis betrieben werden. Achten Sie bitte darauf, dass Dritte nicht durch Rauch oder Gerüche belästigt werden.
Achtung! Ist die vorgesehene Feuerstelle weniger als 100 Meter vom Waldrand entfernt, müssen Sie die Genehmigung durch die Untere Forstbehörde einholen.
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Ansprechpartner
Stadt Tharandt (Stadt Tharandt)
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Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:30 - 12:00 Uhr Di 08:30 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr Mi geschlossen Do 08:30 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr Fr 08:30 - 12:00 Uhr (Standesamt geschlossen)
Kontakt
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Ordnung und Sicherheit (Ordnung und Sicherheit)
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erforderliche Unterlagen
Hinweise für Dorfhain
Antrag (soweit vorhanden Antragsformular)
Voraussetzungen
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in örtlicher Polizeiverordnung festgelegt
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Dorfhain
- örtliche Polizeiverordnung
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1004 BGB – Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
Rechtsbehelf
Hinweise für Dorfhain
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
Hinweise für Dorfhain
Informieren Sie sich in der örtlichen Polizeiverordnung, unter welchen Umständen Sie ein Lagerfeuer abbrennen dürfen. Nähere Auskunft erteilt Ihnen die ortszuständige Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Antragstellung
Stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle oder suchen Sie die Antragstelle persönlich auf. Einige Städte und Gemeinden halten Antragsformulare bereit oder bieten einen Online-Dienst (soweit zugeordnet auch in Amt24).
Zu Ihrem Antrag benötigt die Behörde mindestens Angaben
- zur antragstellenden (verantwortlichen) Person
- zum Ort, zur Zeit und zur Art des Lagerfeuers
Fristen
Hinweise für Dorfhain
keine
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Dorfhain
in der Regel wenige Tage
Kosten
Hinweise für Dorfhain
gegebenenfalls Verfahrensgebühr (in örtlicher Gebührensatzung geregelt)
Gültigkeitsgebiet
Sachsen