Lagerfeuer beantragen
Hinweise für Riesa
Beschreibung
Hinweise für Riesa
Möchten Sie im Stadt- oder Gemeindegebiet ein Lagerfeuer etwa zur Brauchtumspflege oder als Leucht- oder Höhenfeuer entfachen, müssen Sie dies zumeist bei der örtlichen Polizeibehörde (Ordnungsamt) beantragen.
Koch- und Grillfeuer bis zu einer bestimmten Größe dürfen oftmals ohne Erlaubnis betrieben werden. Achten Sie bitte darauf, dass Dritte nicht durch Rauch oder Gerüche belästigt werden.
Achtung! Ist die vorgesehene Feuerstelle weniger als 100 Meter vom Waldrand entfernt, müssen Sie die Genehmigung durch die Untere Forstbehörde einholen.
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Ansprechpartner
Sachgebiet Feuerwehr und Katastrophenschutz (Sachgebiet Feuerwehr und Katastrophenschutz)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 3525 72 11 27
E-Mail: feuerwehr@stadt-riesa.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Riesa
Antrag (soweit vorhanden Antragsformular)
Voraussetzungen
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in örtlicher Polizeiverordnung festgelegt
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Riesa
- örtliche Polizeiverordnung
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1004 BGB – Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
Rechtsbehelf
Hinweise für Riesa
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
Hinweise für Riesa
Informieren Sie sich in der örtlichen Polizeiverordnung, unter welchen Umständen Sie ein Lagerfeuer abbrennen dürfen. Nähere Auskunft erteilt Ihnen die ortszuständige Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Antragstellung
Stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle oder suchen Sie die Antragstelle persönlich auf. Einige Städte und Gemeinden halten Antragsformulare bereit oder bieten einen Online-Dienst (soweit zugeordnet auch in Amt24).
Zu Ihrem Antrag benötigt die Behörde mindestens Angaben
- zur antragstellenden (verantwortlichen) Person
- zum Ort, zur Zeit und zur Art des Lagerfeuers
Fristen
Hinweise für Riesa
keine
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Riesa
in der Regel wenige Tage
Kosten
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Verwaltungsgebühr von 10 €
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Riesa
Der Antrag sollte mindestens 10 Tage vor dem beabsichtigten Abbrennen des Feuers vorliegen und der Antragsteller muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Antragsteller erhält einen schriftlichen Bescheid durch die Feuerwehr.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen