Lagerfeuer Genehmigung

    Lagerfeuer beantragen

    Hinweise für Zittau

    Möchten Sie im Stadt- oder Gemeindegebiet ein Lagerfeuer etwa zur Brauchtumspflege oder als Leucht- oder Höhenfeuer entfachen, müssen Sie dies zumeist bei der örtlichen Polizeibehörde (Ordnungsamt) beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Zittau

    Möchten Sie im Stadt- oder Gemeindegebiet ein Lagerfeuer etwa zur Brauchtumspflege oder als Leucht- oder Höhenfeuer entfachen, müssen Sie dies zumeist bei der örtlichen Polizeibehörde (Ordnungsamt) beantragen.

    Koch- und Grillfeuer bis zu einer bestimmten Größe dürfen oftmals ohne Erlaubnis betrieben werden. Achten Sie bitte darauf, dass Dritte nicht durch Rauch oder Gerüche belästigt werden.

    Achtung! Ist die vorgesehene Feuerstelle weniger als 100 Meter vom Waldrand entfernt, müssen Sie die Genehmigung durch die Untere Forstbehörde einholen.

    Online-Dienst

    Lagerfeuer anzeigen

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadtordnung / Bußgeldstelle (Stadtordnung / Bußgeldstelle)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1458

    02754 Zittau

    Besucheranschrift

    Franz-Könitzer-Straße 7

    02763 Zittau

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3583 752 433

    Fax: +49 3583 752 434

    E-Mail: stadtordnung@zittau.de

    Internet

    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Zittau

    Antrag (soweit vorhanden Antragsformular)

    Voraussetzungen

    Hinweise für Zittau

    in örtlicher Polizeiverordnung festgelegt

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Zittau

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Zittau

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Zittau

    Informieren Sie sich in der örtlichen Polizeiverordnung, unter welchen Umständen Sie ein Lagerfeuer abbrennen dürfen. Nähere Auskunft erteilt Ihnen die ortszuständige Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

    Antragstellung

    Stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle oder suchen Sie die Antragstelle persönlich auf. Einige Städte und Gemeinden halten Antragsformulare bereit oder bieten einen Online-Dienst (soweit zugeordnet auch in Amt24).

    Zu Ihrem Antrag benötigt die Behörde mindestens Angaben

    • zur antragstellenden (verantwortlichen) Person
    • zum Ort, zur Zeit und zur Art des Lagerfeuers

    Fristen

    Hinweise für Zittau

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Zittau

    in der Regel wenige Tage

    Kosten

    Hinweise für Zittau

    Für diese Genehmigung berechnen wir Ihnen eine Verwaltungsgebühr von 10,00 EUR (§ 5 Satzung der Großen Kreisstadt Zittau über die Erhebung von Verwaltungskosten mit dem Kostenverzeichnis Nr. 8.1).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Zittau

    Das Lager-/ Traditionsfeuer wird unter folgenden Auflagen erteilt:


    1. Lagerfeuer dürfen nur so groß sein, dass es jederzeit gefahrlos möglich ist, sich am Feuer aufzuhalten und Lebensmittel (Knüppelkuchen, Bratwurst) darin zu garen.
    2. Traditionsfeuer sind das Walpurgisfeuer, das Osterfeuer und das Johannesfeuer.
    3. Brennmaterial ist ausschließlich trockenes Holz. Das Verbrennen von Abfällen, Wiesen- und Gartengütern (z.B. Laub, Heckenschnitt, Grasmahd, Reißig) ist grundsätzlich nicht gestattet.
    4. Die Feuerstelle ist auf einem nichtbrennbaren Untergrund mit einem Schutzgraben zu errichten.
    5. Feuerstelle beim Betreiben beaufsichtigen und geeignete Mittel zum Ablöschen bereitstellen.
    6. Die Belästigung Unbeteiligter durch Rauchgase ist auszuschließen.
    7. Die bestätigte Genehmigung ist beim Betreiben des Feuers auf Verlangen vorzuzeigen.
    8. Zu Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ist ein Abstand von mindestens 100 m einzuhalten, zu Gebäuden, Bäumen und sonstigen brandgefährdeten Objekten 10 m, zu landwirtschaftlichen Nutzflächen 20 m.
    9. Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald darf grundsätzlich kein Feuer abgebrannt werden. Ausnahmen (zusätzlich zur Genehmigung nach PolV) werden von den Forstbehörden des Landkreises Görlitz erteilt.
    10. Das Entzünden von offenen Feuern ist ab Waldbrandstufe III in Waldnähe gänzlich untersagt.
    11. Den Anweisungen der Mitarbeiter der Ortspolizeibehörde ist unbedingt Folge zu leisten.

    Zusätzliche Auflagen ab Waldbrandstufe III

    12. Der Verantwortliche hat durch erhöhte Vorsicht beim Betreiben des Feuers ein Übergreifen auf brandgefährdeten Bewuchs oder sonstige Objekte zu verhindern. Weitere Informationen können bei der Feuerwehr Zittau, Telefon (03583) 752 444, eingeholt werden.

    Dem Verantwortlichen für das Feuer ist bekannt, dass bestimmte Leistungen der Feuerwehr kostenpflichtig sein können. Bei Nichterfüllen der Auflagen und einem daraus resultierenden Einsatz der Feuerwehr kann gemäß § 69 Abs. 3 Ziff. 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24.06.2004 in Verbindung mit der Satzung der Stadt Zittau über den Kostensatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Zittau in der jeweils geltenden Fassung dieser Einsatz dem Verantwortlichen in Rechnung gestellt werden!

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 13.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en