Aktiengesellschaft (AG) in das Handelsregister eintragen
Beschreibung
Erst durch die Eintragung in das Handelsregister durch ein Notariat wird die AG zur juristischen Person. Da die AG eine Kapitalgesellschaft ist, wird sie in die Abteilung B des Handelsregisters eingetragen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
In der Anmeldung sind zusätzlich anzugeben:
- eine inländische Geschäftsanschrift
- Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder
Folgende Unterlagen sind notwendig:
- Anmeldung
- Satzung und die Urkunden, in denen die Satzung und die Aktienübernahme durch die Gründer festgestellt worden ist
- Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und des Aufsichtsrates
- im Fall der Einräumung von Sondervorteilen, Sacheinlagen oder Sachübernahmen die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind sowie eine Berechnung des der Gesellschaft zur Last fallenden Gründungsaufwands
- Liste der Mitglieder des Aufsichtsrates mit Angabe des Namens, Vornamens, ausgeübten Berufs und Wohnorts der Mitglieder
- Nachweis, dass der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstandes steht (Bankbestätigung)
- Gründungsbericht
- Prüfungsberichte der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie der Gründungsprüfer nebst ihren urkundlichen Unterlagen
- Genehmigungsurkunde, wenn der Gegenstand des Unternehmens oder eine andere Satzungsbestimmung der staatlichen Genehmigung bedarf
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Voraussetzungen
vorschriftsgemäße Gründung
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 1, 3, 14, 23, 26, 27, 36, 37, 76, 95 Aktiengesetz (AktG)
- § 12 Handelsgesetzbuch (HGB) - Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen
- § 24 Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (HRV)
- Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (HRegGebV)
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG), Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis, Nr. 21100 ff. Notargebühren
- § 39a Beurkundungsgesetz (BeurkG) - Einfache elektronische Zeugnisse
Rechtsbehelf
Lehnt das Registergericht die Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister ab, so kann nach § 382 Absatz 4 Satz 2 FamFG eine Beschwerde gemäß § 58 Absatz 1 FamFG oder gegebenenfalls eine Rechtsbeschwerde nach § 70 Absatz 1 FamFG eingelegt werden.
Verfahrensablauf
Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar*.
- Der Notar berät beim Formulieren des Antrags.
- Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, dazu wird ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt (das Dokument kann ab dem 1. August 2022 auch mittels Videokommunikation beglaubigt werden).
- Die Erklärung wird mit einer elektronischen Signatur versehen und an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Registergerichts gesendet.
Änderungen
Maßgebliche Angaben zu Ihrem Unternehmen, so etwa zum Firmensitz, zur Rechtsform oder den Vertretungsberechtigten, haben sich geändert? Dann lassen Sie unverzüglich den Handelsregister-Eintrag korrigieren.
Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise ausschließlich über einen Notar.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Fristen
keine
Kosten
- Gebühren für die notarielle Tätigkeit und die Registereintragung
- Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung
Gültigkeitsgebiet
Sachsen