Handelsregister Eintragung Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)

    Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) in das Handelsregister eintragen

    Erst durch die Eintragung in das Handelsregister wird die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) zur juristischen Person. Da die KGaA zu den Kapitalgesellschaften zählt, wird sie in die Abteilung B des Handelsregisters eingetragen.

    Beschreibung

    Erst durch die Eintragung in das Handelsregister wird die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) zur juristischen Person. Da die KGaA zu den Kapitalgesellschaften zählt, wird sie in die Abteilung B des Handelsregisters eingetragen.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

    Ansprechpartner

    Notariate (Notariate)

    Internet

    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    In der Anmeldung sind anzugeben:

    • eine inländische Geschäftsanschrift
    • Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafter

    Folgende Unterlagen werden benötigt:

    • Anmeldung
    • Gründungsurkunde mit Satzung
    • Urkunde über die Bestellung des Aufsichtsrates
    • Liste der Mitglieder des Aufsichtsrates mit Angabe des Namens, Vornamens, ausgeübten Berufs und Wohnorts der Mitglieder
    • Nachweis, dass der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung der persönlich haftenden Gesellschafter steht (Bankbestätigung)
    • Gründungsbericht
    • Prüfungsberichte der persönlich haftenden Gesellschafter und der Mitglieder des Aufsichtsrates sowie der Gründungsprüfer nebst ihren urkundlichen Unterlagen
    • im Fall der Einräumung von Sondervorteilen, Sacheinlagen oder -übernahmen die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind sowie eine Berechnung des der Gesellschaft zur Last fallenden Gründungsaufwands
    • Genehmigungsurkunde, wenn der Gegenstand des Unternehmens oder eine andere Satzungsbestimmung der staatlichen Genehmigung bedarf

    Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.

    Voraussetzungen

    • Die Gesellschaft ist von allen Gründern* und den Mitgliedern des Aufsichtsrats zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
    • Die Anmeldung zum Handelsregister darf erst erfolgen, wenn auch für jede Aktie, die in bar zu übernehmen ist, der von den Komplementären eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt worden ist.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Lehnt das Registergericht die Eintragung der Kommanditgesellschaft auf Aktien in das Handelsregister ab, so kann nach § 382 Absatz 4 Satz 2 FamFG eine Beschwerde gemäß § 58 Absatz 1 FamFG oder gegebenenfalls eine Rechtsbeschwerde nach § 70 Absatz 1 FamFG eingelegt werden.

    Verfahrensablauf

    Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar.

    • Der Notar berät beim Formulieren des Antrags.
    • Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, dazu wird ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt. Das Dokument kann ab dem 01.08.2022 auch mittels Videokommunikation beglaubigt werden.
    • Die Erklärung wird mit einer elektronischen Signatur versehen und an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Registergerichts gesendet.
    Änderungen

    Maßgebliche Angaben zu Ihrem Unternehmen, so etwa zum Firmensitz, zur Rechtsform oder den Vertretungsberechtigten, haben sich geändert? Dann lassen Sie unverzüglich den Eintrag im Handelsregister korrigieren.

    Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise ausschließlich über einen Notar.

    Fristen

    keine

    Kosten

    • Gebühren für die notarielle Tätigkeit und die Registereintragung
    • Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 20.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

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    Sprache: de

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    Sprache: en