Klage beim Arbeitsgericht einreichen
Beschreibung
Das Arbeitsgericht ist für Streitigkeiten zuständig, die unter das Arbeitsgerichtsgesetz fallen. Das betrifft vor allem Konflikte zwischen Arbeitnehmern* und Arbeitgebern, aber auch Streitigkeiten zwischen Arbeitskollegen, wenn der Grund für den Streit mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängt.
Beispiele:
- Einem Arbeitnehmer wird gekündigt und er hält diese Kündigung für rechtswidrig (Kündigungsschutzklage).
- Ein Arbeitnehmer hält die vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses für rechtswidrig (Entfristungsklage).
- Ein Arbeitnehmer vermutet Unstimmigkeiten bei der Lohnabrechnung.
Bei Verfahren vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang.
Hinweise zur zuständigen Stelle
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Gerichtsstand des Beklagten. Das ist in der Regel der Sitz des Unternehmens. Daneben ist regelmäßig auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk Sie regelmäßig Ihre Arbeit verrichten oder zuletzt gewöhnlich verrichtet haben.
Für Entschädigungsklagen wegen überlanger Gerichtsverfahren vor den sächsischen Arbeitsgerichten oder dem Sächsischen Landesarbeitsgericht ist das Sächsische Landesarbeitsgericht mit Sitz in Chemnitz erstinstanzlich zuständig.
Tipp: Weitere Informationen finden Sie im Onlineauftritt des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Ansprechpartner
Für Sachsen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Wenn Sie Ihre Klage mündlich zu Protokoll geben, sollten Sie Unterlagen mitbringen, die für den Inhalt Ihrer Klage von Bedeutung sind, beispielsweise:
- Kündigungsschreiben
- Arbeitsvertrag
- Verdienstbescheinigungen
Voraussetzungen
keine
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 2 bis 4, 9 Absatz 2 Satz 2, 48 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) – Zuständigkeit
- § 11 ArbGG – Prozessvertretung
- § 12a ArbGG – Kostentragungspflicht
- § 64 ArbGG – Berufung
- § 46 bis 63 ArbGG – Verfahren
- § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) – Anrufung des Arbeitsgerichts
- § 5 KSchG – Zulassung verspäteter Klagen
- § 17 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) – Anrufung des Arbeitsgerichts
- Signaturgesetz (SigG)
- Sächsische E-Justizverordnung (SächsEJustivVO)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Sie können Ihre Klage auf folgende Arten einreichen:
- Wenn Sie sich bei Ihrer Klage durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, wird dieser die Klage beim Arbeitsgericht für Sie einreichen.
- Sie können die Klage auch selbst durch ein formloses Schreiben an das Gericht einbringen.
Ihr Schreiben muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- gegen wen Sie die Klage erheben
- was Sie durch die Klage erreichen wollen (etwa die Aufhebung einer Kündigung) und
- woraus Sie diesen Anspruch herleiten (beispielsweise weil Sie ohne Angabe von Gründen fristlos gekündigt wurden)
- Sie können die Klage auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokumentes (mit den obengenannten Mindestangaben) erheben, wenn das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Dabei ist auf Folgendes zu achten:
- Verwenden Sie ein zulässiges Format (ASCII, UNICODE, Microsoft RTF, Adobe PDF, XML, TIFF, Microsoft Word).
- Versehen Sie das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz (Vergabe durch anerkannte Zertifizierungsdiensteanbieter).
- Beachten Sie die aktuellen Bearbeitungsvoraussetzungen (bekanntgegeben im Internet, siehe "Weiterführende Informationen").
- Übermitteln Sie das Dokument an die elektronische Poststelle des Gerichts (erreichbar über das Internet, siehe "Weiterführende Informationen").
- Sie können sich für die Klageeinreichung auch direkt an das Arbeitsgericht wenden und die Klage mündlich zu Protokoll geben. Wenden Sie sich dafür an die Rechtsantragstelle des zuständigen Gerichts. Der Urkundsbeamte bringt Ihre Klage in die richtige Form und leitet Ihre Klage anschließend weiter.
- Als Mitglied einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes können Sie sich an diese Institutionen wenden und diese bitten, die Klage für Sie zu erheben.
Zustellung der Klageschrift / Verhandlung
Nachdem Sie Ihre Klage eingereicht haben, stellt das Gericht die Klageschrift der Gegenseite zu und setzt einen sogenannten Gütetermin fest. Dieser findet vor einem Berufsrichter statt und dient der Erörterung des Sachverhalts. Kommt es dabei bereits zu einer gütlichen Einigung der Streitparteien, ist das Verfahren damit beendet.
Hinweis: Das Gericht kann den Beteiligten außerdem vorschlagen, eine außergerichtliche Mediation durchzuführen. Alternativ kann es die Beteiligten für den Versuch einer gütlichen Einigung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann dabei alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen..
Wird in der Güteverhandlung keine Einigung erzielt, wird ein weiterer Verhandlungstermin vor der Kammer festgelegt. Diese Verhandlung findet vor einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern (ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Arbeitnehmer, ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Arbeitgeber) statt. Vor der Kammer wird der Sachverhalt noch einmal erörtert und, wenn nötig, Beweise vorgelegt und Zeugen gehört. Auch dann ist eine gütliche Einigung noch immer möglich.
Urteilsverkündung
Wird auch vor der Kammer keine Einigung erzielt, entscheidet die Kammer aufgrund der erhobenen Beweise und Sachverhalte. Das Urteil wird zunächst mündlich begründet, eine ausführliche schriftliche Begründung wird den Parteien später zugestellt.
Hinweis: Wenn Ihr Gegner trotz eines für Sie positiven Urteils die eingeklagte Leistung (z.B. Lohn) nicht erbringen will, müssen Sie die Zwangsvollstreckung betreiben.
Fristen
- Kündigungsschutzklagen: innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung
- Entfristungsklagen: drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsvertrags
Werden diese Fristen unverschuldet versäumt, können Sie einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage stellen.
Daneben müssen Sie noch tarifliche und arbeitsvertragliche Ausschlussfristen beachten, die in manchen Tarif- oder Arbeitsverträgen enthalten sind.
Achtung! Werden die Ausschlussfristen versäumt, erlöschen die Ansprüche auf jeden Fall, auch wenn das Versäumen unverschuldet ist. Gegenüber tariflichen Ansprüchen wirken die Ausschlussfristen aber nur, soweit sie im Tarifvertrag vereinbart sind.
Kosten
- Anwaltskosten
- im Falle des Unterliegens: Verfahrenskosten
Hinweise (Besonderheiten)
Gegen Urteile des Arbeitsgerichts können Sie grundsätzlich (Ausnahme: beispielsweise einfach gelagerte vergütungsrechtliche Streitigkeiten bis EUR 600,00) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landesarbeitsgericht Berufung einlegen.
Vor dem Landesarbeitsgericht müssen Sie sich jedoch von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beziehungsweise einer Vertreterin oder einem Vertreter einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes vertreten lassen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen