Steuerberaterprüfung, Befreiung beantragen
Beschreibung
Antrag auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung nach § 38 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Die Steuerberaterkammer kann Sie bei entsprechender Qualifikation und bei Vorweisen einer langjährigen Berufserfahrung von der Steuerberaterprüfung befreien.
Ihre Berufserfahrung sollten Sie auf dem Gebiet der von den Bundes- und Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern vorweisen können. Dazu zählen:
- Professoren*, die an einer deutschen Hochschule mindestens zehn Jahre auf entsprechendem Gebiet gelehrt haben
- ehemalige Finanzrichter, die mindestens zehn Jahre auf entsprechendem Gebiet tätig waren
- ehemalige Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung, die mindestens zehn Jahre auf dem entsprechenden Gebiet tätig waren
- ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung, die mindestens fünfzehn Jahre auf dem entsprechenden Gebiet tätig waren
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
- Einheitlicher Ansprechpartner
*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Ansprechpartner
Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen (Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Antragsvordruck (Original)
- Lebenslauf
- Foto
- Bescheinigung einer deutschen Hochschule über Art und Dauer der Lehrtätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern (Original)
- Bescheinigung der letzten Dienstbehörde oder des Fraktionsvorstandes über Art und Dauer der Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern (Original)
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
- § 38 Steuerberatungsgesetz (StBerG) – Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung
- § 39 StBerG – Gebühren für Zulassung, Prüfung, Befreiung und verbindliche Auskunft, Kostenerstattung
Rechtsbehelf
Klage beim Finanzgericht
Verfahrensablauf
- Füllen Sie den amtlich vorgeschriebenen Vordruck aus.
- Reichen Sie Ihren Antrag zusammen mit den erforderlichen Nachweisen bei der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen ein.
- Die Steuerberaterkammer prüft, ob die Angaben vollständig und richtig sind, falls erforderlich, holt sie weitere Erkundigungen ein.
- Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid, ob Sie von der Prüfung befreit sind.
Sollten Sie Fragen haben oder Hilfe bei der Antragstellung benötigen, wenden Sie sich an die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen.
Fristen
keine
Kosten
Verfahren: EUR 200,00
Gültigkeitsgebiet
Sachsen