Genehmigung zum Aufstellen oder Verändern von Grabmalen und anderen baulichen Anlagen auf Friedhöfen Erteilung

    Friedhof, Grabmale und andere bauliche Anlagen genehmigen lassen (kommunale Träger)

    Möchten Sie auf einem Friedhof ein Grabmal oder eine andere bauliche Anlage errichten oder verändern, müssen Sie die Zustimmung der jeweiligen Friedhofsverwaltung einholen. Bei kommunalen Friedhöfen ist dies das örtliche Friedhofsamt.

    Beschreibung

    Möchten Sie auf einem Friedhof ein Grabmal oder eine andere bauliche Anlage errichten oder verändern, müssen Sie die Zustimmung der jeweiligen Friedhofsverwaltung einholen. Bei kommunalen Friedhöfen ist dies das örtliche Friedhofsamt.

    Der Friedhofsträger hat Satzungen aufgestellt, die Richtlinien mit mehr oder weniger detaillierten Angaben zur Gestalt und Beschaffenheit bis hin zur Bepflanzung von Grabstätten enthalten. Steinmetzbetriebe, die Grabmäler anbieten, müssen sich über die bestehenden Richtlinien informieren. Sie sind verpflichtet, ihren Auftraggebern ausschließlich Grabstätten anzubieten, die der Friedhofssatzung entsprechen.

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    SG Friedhofsverwaltung (Regiebetrieb) / Krematorium (BgA) (SG Friedhofsverwaltung (Regiebetrieb) / Krematorium (BgA))

    Adresse

    Hausanschrift

    Zwickauer Straße 117

    08468 Reichenbach im Vogtland

    Kontakt

    E-Mail: friedhof@reichenbach-vogtland.de

    Telefon Festnetz: +49 3765 21617

    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

         

    Voraussetzungen

        

    Rechtsgrundlage(n)

    Kommunale Friedhofssatzungen und / oder Satzungen der Gemeinde

    Rechtsbehelf

    Sofern ein Rechtsanspruch besteht: Klage vor dem Verwaltungsgericht (nähere Informationen im Bescheid).

    Verfahrensablauf

    Das Verfahren ist nicht einheitlich geregelt, erkundigen Sie sich bei der Friedhofsverwaltung über die Voraussetzungen und den Ablauf.

    Fristen

    Mit der Genehmigung oder Zustimmung wird eine Frist gesetzt, innerhalb derer das Grabmal oder die bauliche Anlage zu errichten oder umzubauen ist.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 14.09.2023 (von: 1)

    Sprachversion

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    Sprache: de

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