Handelsregister Eintragung Europäische Gesellschaft

    Europäische Aktiengesellschaft (SE / Europa-AG) in das Handelsregister eintragen

    Nach der Gründung muss die Europäische Aktiengesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden. Die Anmeldung bedarf der öffentlichen Beglaubigung durch einen Notar*. Die Eintragung wird anschließend im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Beschreibung

    Nach der Gründung muss die Europäische Aktiengesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden. Die Anmeldung bedarf der öffentlichen Beglaubigung durch einen Notar*. Die Eintragung wird anschließend im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Ansprechpartner

    Notariate (Notariate)

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Über die im jeweiligen Einzelfall erforderlichen Unterlagen berät Sie der Notar.

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Eintragung in das Handelsregister ist die Gründung der Europäischen Aktiengesellschaft nach den Vorgaben des Aktiengesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) und des SE-Ausführungsgesetzes (SEAG).

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Lehnt das Registergericht die Eintragung der Europäischen Aktiengesellschaft in das Handelsregister ab, so kann nach § 382 Absatz 4 Satz 2 FamFG eine Beschwerde gemäß § 58 Absatz 1 FamFG oder gegebenenfalls eine Rechtsbeschwerde nach § 70 Absatz 1 FamFG eingelegt werden.

    Verfahrensablauf

    Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar.

    • Der Notar berät beim Formulieren des Antrags.
    • Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, dazu wird ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt. Das Dokument kann ab dem 01.08.2022 auch mittels Videokommunikation beglaubigt werden.
    • Die Erklärung wird mit einer elektronischen Signatur versehen und an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Registergerichts gesendet.

    Nach erfolgreicher Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erhalten Sie eine Eintragungsmitteilung.

    Änderungen

    Maßgebliche Angaben zu Ihrem Unternehmen, so etwa zum Firmensitz, zur Rechtsform oder den Vertretungsberechtigten, haben sich geändert? Dann lassen Sie bitte unverzüglich den Handelsregistereintrag korrigieren.

    Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise ausschließlich über einen Notar.

    Fristen

    keine

    Kosten

    • Gebühren für die notarielle Tätigkeit und die Eintragung ins Handelsregister
    • Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 19.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en