Europäische Aktiengesellschaft (SE / Europa-AG) in das Handelsregister eintragen
Beschreibung
Nach der Gründung muss die Europäische Aktiengesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden. Die Anmeldung bedarf der öffentlichen Beglaubigung durch einen Notar*. Die Eintragung wird anschließend im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
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Amt24-Informationen
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
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erforderliche Unterlagen
Über die im jeweiligen Einzelfall erforderlichen Unterlagen berät Sie der Notar.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Eintragung in das Handelsregister ist die Gründung der Europäischen Aktiengesellschaft nach den Vorgaben des Aktiengesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) und des SE-Ausführungsgesetzes (SEAG).
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 36, 36a, 37 Aktiengesetz (AktG) - Anmeldung der Gesellschaft, Inhalt der Anmeldung
- § 12 Handelsgesetzbuch (HGB) - Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen
- Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz / SEAG)
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG)
- Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (HRegGebV), Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis
- §§ 39a, 40a Beurkundungsgesetz (BeurkG) - Einfache elektronische Zeugnisse, Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur
Rechtsbehelf
Lehnt das Registergericht die Eintragung der Europäischen Aktiengesellschaft in das Handelsregister ab, so kann nach § 382 Absatz 4 Satz 2 FamFG eine Beschwerde gemäß § 58 Absatz 1 FamFG oder gegebenenfalls eine Rechtsbeschwerde nach § 70 Absatz 1 FamFG eingelegt werden.
Verfahrensablauf
Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar.
- Der Notar berät beim Formulieren des Antrags.
- Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, dazu wird ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt. Das Dokument kann ab dem 01.08.2022 auch mittels Videokommunikation beglaubigt werden.
- Die Erklärung wird mit einer elektronischen Signatur versehen und an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Registergerichts gesendet.
Nach erfolgreicher Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erhalten Sie eine Eintragungsmitteilung.
Änderungen
Maßgebliche Angaben zu Ihrem Unternehmen, so etwa zum Firmensitz, zur Rechtsform oder den Vertretungsberechtigten, haben sich geändert? Dann lassen Sie bitte unverzüglich den Handelsregistereintrag korrigieren.
Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise ausschließlich über einen Notar.
Fristen
keine
Kosten
- Gebühren für die notarielle Tätigkeit und die Eintragung ins Handelsregister
- Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung
Gültigkeitsgebiet
Sachsen