Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach BBiG Eintragung

    Ausbildungs- und Umschulungsverhältnisse bei der IHK anzeigen

    Wenn Sie Auszubildende beschäftigen, müssen Sie die Berufsausbildung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eintragen lassen. Das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse führen die für die Ausbildung zuständigen Stellen. Das sind zum Beispiel

    Beschreibung

    Wenn Sie Auszubildende beschäftigen, müssen Sie die Berufsausbildung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eintragen lassen. Das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse führen die für die Ausbildung zuständigen Stellen. Das sind zum Beispiel

    • Industrie- und Handelskammer,
    • Handwerkskammer,
    • weitere Berufskammern.

    Das Verzeichnis enthält alle anerkannten Ausbildungsberufe und hält alle wesentlichen Inhalte des Berufsausbildungsvertrags fest.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

    Online-Dienst

    Fachanwendung um Ausbildungs- und Umschulungsverhältnisse sowie Änderungen bei der IHK anzeigen

    ID: L100009_6002201-6000727-161-6004434-6000251

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Industrie- und Handelskammer zu Leipzig (Industrie- und Handelskammer zu Leipzig)

    Adresse

    Hausanschrift

    Goerdelerring 5

    04109 Leipzig

    Kontakt

    E-Mail: info@leipzig.ihk.de

    Fax: +49 341 1267-1421

    Telefon Festnetz: +49 341 1267-0

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Berufsausbildungsvertrag
    • Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung von Ihnen als ausbildende Person.
      • Das ist nicht notwendig bei freien Berufen, wie zum Beispiel
        • Ärzten,
        • Zahnärzten
    • Bei minderjährigen Auszubildenden: ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz.

    Voraussetzungen

    • Der Berufsausbildungsvertrag entspricht den gesetzlichen Vorschriften und der Ausbildungsordnung.
    • Sie als ausbildende Person sind persönlich und fachlich geeignet und Ihre Ausbildungsstätte ist fachlich geeignet, um auszubilden.
    • Für minderjährige Auszubildende: Vorlage der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    Nach Vertragsabschluss mit dem Auszubildenden reichen Sie als ausbildende Person einen Antrag auf Eintragung bei der regional zuständigen Stelle ein.

    Die zuständige Stelle prüft die nach dem Berufsbildungsgesetz relevanten Daten sowie Unterlagen. Danach erfasst die zuständige Stelle die Daten im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse.

    Bei der Eintragung werden beispielsweise Ausbildungsvertrag und Ausbildungsplan hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen geprüft. Die zuständige Stelle prüft auch die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Eignung zur Ausbildung.

    Gegebenenfalls werden Sie als ausbildende Person durch die zuständige Stelle kontaktiert

    • bei Rückfragen,
    • Nachforderungen von Unterlagen
    • oder zur Behebung von Mängeln

    Am Ende des Verfahrens erhalten Sie als ausbildende Person Ausbilderin oder Ausbilder von der zuständigen Stelle eine entsprechende Mitteilung, ob die Eintragung vorgenommen oder zurückgewiesen wurde.

    Fristen

    Sie müssen den Berufsausbildungsvertrag unverzüglich nach Abschluss des Vertrags melden und die Eintragung spätestens vor Beginn der Berufsausbildung beantragen.

    Kosten

    • Gebühr: 0,00 - 100,00 EUR

    Die Eintragung kann für den Ausbildungsbetrieb kostenpflichtig sein. Die Eintragungsgebühr richtet sich nach den jeweiligen Gebührenordnungen der regional zuständigen Stellen.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 19.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en