Aus- und Fortbildungskonzept

    Fortbildungen für Apotheker und pharmazeutisches Personal anerkennen lassen (Akkreditierung)

    Als Veranstalter* von Fortbildungen können Sie diese von der Sächsischen Landesapothekerkammer auf Antrag anerkennen lassen. Dazu müssen die Fortbildungsveranstaltungen für die Erhaltung und Entwicklung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten der Apotheker beziehungsweise des pharmazeutischen Personals geeignet sein.

    Beschreibung

    Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen nach den Richtlinien der Sächsischen Landesapothekerkammer zum Erwerb des Fortbildungszertifikats für ApothekenBerufe.

    Als Veranstalter* von Fortbildungen können Sie diese von der Sächsischen Landesapothekerkammer auf Antrag anerkennen lassen. Dazu müssen die Fortbildungsveranstaltungen für die Erhaltung und Entwicklung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten der Apotheker beziehungsweise des pharmazeutischen Personals geeignet sein.

    Die Anerkennung wird durch die Vergabe von Fortbildungspunkten ausgesprochen. Bekannt gegeben werden die Veranstaltungen im Fortbildungskalender.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

    *) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Ansprechpartner

    Sächsische Landesapothekerkammer (Sächsische Landesapothekerkammer)

    Adresse

    Hausanschrift

    Pillnitzer Landstraße 10

    01326 Dresden

    Kontakt

    E-Mail: sekretariat@slak.de

    Fax: +49 351 26393-500

    Telefon Festnetz: +49 351 26393-0

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular "Antrag zur Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltungen"
    • Programm mit detailliertem Zeitplan, Nennung der Seminarleitung, der Moderatoren und Referenten mit der jeweiligen Qualifikation
    • gegebenenfalls Fragen zur Lernerfolgskontrolle

    Die Sächsische Landesapothekerkammer behält sich vor, weitere Unterlagen (Präsentationen, Skripte) anzufordern oder auch Einblick in die Inhalte der Fortbildung zu nehmen.

    Voraussetzungen

    Die Fortbildungsveranstaltungen müssen die Kriterien der jeweiligen Richtlinie erfüllen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

      gegebenenfalls Widerspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    Beantragen Sie die Anerkennung der Fortbildung bitte schriftlich auf dem dafür vorgesehenen Formular.

    • Füllen Sie den Antrag aus und stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen.
    • Reichen Sie vollständigen Antragsunterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
    • Nach Antragsbearbeitung erhalten Sie einen Bescheid, der die Anzahl der anerkannten Fortbildungspunkte ausweist.

    Hinweis: Wenn Sie die Anerkennung einer Lernerfolgskontrolle beantragen, verpflichten Sie sich, der Sächsischen Landesapothekerkammer auf Verlangen das Ergebnis der Lernerfolgskontrolle offenzulegen.

    Fristen

    Antragstellung: spätestens sechs Wochen vor der Durchführung der Fortbildungsveranstaltung

    Bearbeitungsdauer

    max. vier Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen

    Kosten

    • erstmalige Anerkennung innerhalb eines Jahres: EUR 50,00
    • Zweitantrag im gleichen Jahr (vereinfachte Nachakkreditierung): EUR 25,00

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Für alle Teilnehmer gibt der Veranstalter nach Veranstaltungsende eine personalisierte Teilnahmebestätigung aus, die neben Titel, Kategorie (Vortrag, Seminar, etc.), Veranstaltungsort und -datum auch die Anzahl der Fortbildungspunkte, die Veranstaltungsnummer, die akkreditierende Heilberufekammer (SLAK) sowie die akkreditierte Berufsgruppe (PTA und Pharmazieingenieure bzw. Apotheker/innen) ausweisen.
    • Für eine abschließende Lernerfolgskontrolle (LEK) erhält der Teilnehmer vom Veranstalter eine gesonderte Bestätigung über die erfolgreich absolvierte Lernerfolgskontrolle.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 19.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en