Urkunden Beglaubigung durch Legalisation

    Vorbeglaubigung von Urkunden der Gerichte, Notare und Justizbehörden zum Zwecke der Legalisation für die Verwendung im Ausland

    Um eine deutsche öffentliche Urkunde legalisieren zu lassen, bedarf es im ersten Schritt einer Vorbeglaubigung (im Folgenden: Beglaubigung). Die Präsidenten der Landgerichte beglaubigen amtliche Unterschriften der im jeweiligen Landgerichtsbezirk von Gerichten, Notaren und Justizbehörden ausgestellten Urkunden wie zum Beispiel Scheidungsurteile, Vollmachten.

    Beschreibung

    Erteilung der Vorbeglaubigung über Urkunden der Gerichte, Notare und Justizbehörden im Freistaat Sachsen durch die Präsidenten* der Landgerichte zum Zwecke der Legalisation für den Rechtsverkehr mit dem Ausland

    Um eine deutsche öffentliche Urkunde legalisieren zu lassen, bedarf es im ersten Schritt einer Vorbeglaubigung (im Folgenden: Beglaubigung). Die Präsidenten der Landgerichte beglaubigen amtliche Unterschriften der im jeweiligen Landgerichtsbezirk von Gerichten, Notaren und Justizbehörden ausgestellten Urkunden wie zum Beispiel Scheidungsurteile, Vollmachten.

    Die Vorbeglaubigung bestätigt die Echtheit der Unterschrift und des Siegels des Ausstellers einer deutschen öffentlichen Urkunde, sowie in der Regel die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat.

    Endbeglaubigung

    Ist die Vorbeglaubigung erfolgt (erster Schritt), werden die Urkunden im zweiten Schritt vom Bundesverwaltungsamt im Auftrag des Auswärtigen Amtes endbeglaubigt. Die Urkunden können dann in der ausländischen Auslandsvertretung zur Schlussbearbeitung (Legalisation) vorgelegt werden (dritter Schritt). Ist keine Endbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt erforderlich, erfolgt bereits im zweiten Schritt die Legalisation durch die Auslandsvertretung des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.

    Hinweis: Wird in einem ausländischen Staat als Echtheitsnachweis Ihrer Urkunden die Apostille anerkannt, benötigen Sie nur diese Form der Beglaubigung, und die aufwändige Legalisierung mit Vor- und Endbeglaubigung entfällt.

    Achtung! Mit der Vorbeglaubigung der Urkunde muss die Echtheit der Unterschrift der ausstellenden Person bestätigt werden, ansonsten ist keine Endbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt möglich.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Ansprechpartner

    Für Sachsen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Urkunden im Original
    • gegebenenfalls formloser schriftlicher Antrag

    Voraussetzungen

    Urkunde eines Gerichts, Notariats oder einer Justizbehörde im Freistaat Sachsen (zum Beispiel Gerichtsurteile, -beschlüsse, Vollmachten, Handelsregisterauszüge, notarielle Urkunden)

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    Wenden Sie sich zunächst an die Botschaft oder das Konsulat des betreffenden Staates in Deutschland, um zu erfahren, ob Ihre Urkunde überhaupt legalisiert werden muss und welche Voraussetzungen gegebenenfalls für das konkrete Legalisationsverfahren erfüllt sein müssen.

    Vorbeglaubigung

    persönliche Vorsprache (empfohlen)

    • Suchen Sie die zuständige Stelle auf.
    • Legen Sie Ihre Urkunden im Original vor.
    • Halten Sie ein Personaldokument bereit, damit Sie sich bei Bedarf ausweisen können.
    Postweg
    • Formulieren Sie ein Antragsschreiben.
    • Senden Sie Ihren Antrag mit den Urkunden im Original an die zuständige Stelle.

    Hinweis: Geben Sie immer das Land an, in dem die Urkunde vorgelegt werden soll.

    Fristen

     

    Bearbeitungsdauer

    bei persönlicher Vorsprache: in der Regel keine

    Kosten

    EUR 20,00 pro Urkunde

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 14.02.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en