Offene Handelsgesellschaft (OHG) in das Handelsregister eintragen
Beschreibung
Das Handelsrecht sieht vor, dass eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) in das Handelsregister einzutragen ist. Die Anmeldung muss von allen Gesellschaftern* bei dem zuständigen Registergericht erfolgen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
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Amt24-Informationen
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Für die Anmeldung einer OHG werden folgende Angaben benötigt
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters bzw. bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften als Gesellschaftern deren Firma oder Namen, Rechtsform, Sitz und ggf. Register und Registernummer
- Firma der Gesellschaft, sowie der Ort, an dem sie ihren Sitz hat und die Geschäftsanschrift in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union
- Unternehmensgegenstand, sofern er sich nicht aus der Firma ergibt
- Vertretungsmacht der Gesellschafter
- Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Gesellschafts- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist
Über die im Einzelfall zur Anmeldung der OHG erforderlichen Unterlagen berät Sie die der Notar.
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 12, 105 ff. Handelsgesetzbuch (HGB)
- § 24 Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (HRV) - Verfahren bei Anmeldung, Eintragung und Registerbekanntmachungen
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG)
- Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (HRegGebV), Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis
- §§ 39a, 40a Beurkundungsgesetz (BeurkG) - Einfache elektronische Zeugnisse, Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur
Rechtsbehelf
Lehnt das Registergericht die Eintragung Ihrer OHG in das Handelsregister ab, so kann nach § 382 Absatz 4 Satz 2 FamFG eine Beschwerde gemäß § 58 Absatz 1 FamFG oder gegebenenfalls eine Rechtsbeschwerde nach § 70 Absatz 1 FamFG eingelegt werden.
Verfahrensablauf
Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar.
- Der Notar berät beim Formulieren des von den Gesellschaftern vorformulierten Antrags.
- Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, dazu wird ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt. Mit der öffentlichen Beglaubigung wird die Echtheit der Unterschrift unter den Antrag durch den Notar bestätigt. Das Dokument kann ab dem 01.08.2022 auch mittels Videokommunikation beglaubigt werden.
- Die Erklärung wird durch den Notar mit einer elektronischen Signatur versehen und an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Registergerichts gesendet.
Änderungen
Haben sich maßgebliche Angaben zu Ihrem Unternehmen, etwa zum Firmensitz, zur Rechtsform oder den Vertretungsberechtigten, geändert, dann lassen Sie bitte unverzüglich den Handelsregister-Eintrag korrigieren.
Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise ausschließlich über einen Notar.
Fristen
keine
Kosten
- Gebühren für die notarielle Tätigkeit und die Registereintragung
- Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung
Gültigkeitsgebiet
Sachsen