Handelsregister Eintragung Kommanditgesellschaft

    Zweigniederlassung einer Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) mit Hauptniederlassung im Ausland anmelden

    Eine Handelsgesellschaft ist nach deutschem Handelsrecht eine Gesellschaft, die ein Handelsgewerbe betreibt und deshalb als solche Kaufmann* ist. Eine Zweigniederlassung kommt für diejenigen ausländischen Handelsgesellschaften in Betracht, deren Hauptniederlassung in das Handelsregister eingetragen werden müsste, wäre das Unternehmen in Deutschland ansässig. 

    Beschreibung

    Eine Handelsgesellschaft ist nach deutschem Handelsrecht eine Gesellschaft, die ein Handelsgewerbe betreibt und deshalb als solche Kaufmann* ist. Eine Zweigniederlassung kommt für diejenigen ausländischen Handelsgesellschaften in Betracht, deren Hauptniederlassung in das Handelsregister eingetragen werden müsste, wäre das Unternehmen in Deutschland ansässig. 

    Die Bezeichnung der Zweigniederlassung kann gleich lauten wie die der Hauptniederlassung. Unzulässig wäre eine völlig eigenständige Firmierung. Meist fügt man dem Namen der Hauptniederlassung einen Zusatz bei (Beispiel: "Musterhandel, Zweigniederlassung Dresden").

    Die Anmeldung zum Handelsregister erfolgt über einen Notar bei dem Registergericht, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung entsteht:

    • bei Personengesellschaften (Offene Handelsgesellschaft / OHG und Kommanditgesellschaft / KG) durch die vertretungsberechtigten Gesellschafter beziehungsweise der Prokurist / die Prokuristin mit Vollmacht
    • bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) durch die Geschäftsführer (der Prokurist / die Prokuristin ist ausdrücklich ausgeschlossen)
    • bei der Aktiengesellschaft (AG) durch die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder

    Für die Zweigniederlassung muss zudem beim Gewerbeamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde ein Gewerbe angemeldet werden.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Ansprechpartner

    Notariate (Notariate)

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Existenz der Hauptniederlassung mit beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache
    • Legitimation der Vertretungsberechtigten mit beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache

    Darüber hinaus folgende Angaben / Nachweise:

    • Firmenname und Firmenzusatz (soweit vorhanden)
    • Sitz und Geschäftsadresse in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union der Zweigniederlassung
    • Unternehmensgegenstand
    • Name, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters bzw. bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften als Gesellschaftern deren Firma oder Namen, Rechtsform, Sitz und ggf. Register und Registernummer
    • Vertretungsmacht der Gesellschafter, sofern erforderlich ,
    • Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Gesellschafts- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist.

    Im Einzelnen können weitere Unterlagen erforderlich sein.

    Voraussetzungen

    Sofern das ausländische Recht keine Abweichungen nötig macht, gelten die Vorschriften für Hauptniederlassungen oder Niederlassungen am Sitz der Gesellschaft (Ausnahme: Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien und Gesellschaft mit beschränkter Haftung). Dies betrifft

    • Anmeldungen,
    • Einreichungen,
    • Bekanntmachungen und
    • Änderungen

    einzutragender Tatsachen, die die Zweigniederlassung einer Handelsgesellschaft betreffen.

    Erkundigen Sie sich dazu beim Notar beziehungsweise dem Einheitlichen Ansprechpartner.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Lehnt das Registergericht die Eintragung Ihrer Zweigniederlassung in das Handelsregister ab, so kann nach § 382 Absatz 4 Satz 2 FamFG eine Beschwerde gemäß § 58 Absatz 1 FamFG oder gegebenenfalls eine Rechtsbeschwerde nach § 70 Absatz 1 FamFG eingelegt werden.

    Verfahrensablauf

    Anmeldung

    Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar.

    • Der Notar berät beim Formulieren des von den Gesellschaftern vorformulierten Antrags.
    • Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, dazu wird ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt. Mit der öffentlichen Beglaubigung wird die Echtheit der Unterschrift unter den Antrag durch den Notar bestätigt. Das Dokument kann ab dem 01.08.2022 auch mittels Videokommunikation beglaubigt werden.
    • Die Erklärung wird durch den Notar mit einer elektronischen Signatur versehen und an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Registergerichts gesendet.

    Sie erhalten eine Mitteilung über die vorgenommene Eintragung.

    Änderungen

    Maßgebliche Angaben zu Ihrem Unternehmen, so etwa zum Firmensitz, zur Rechtsform oder den Vertretungsberechtigten, haben sich geändert? Dann lassen Sie unverzüglich den Register-Eintrag korrigieren.

    Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise ausschließlich über einen Notar.

    Fristen

    keine

    Kosten

    • Gebühr für die Eintragung
    • Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 20.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en