Gewerbe-Untersagung
Beschreibung
Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit nach § 35 Gewerbeordnung (GewO)
Liegt eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden* in Bezug auf ein ausgeübtes Gewerbe vor, ist die zuständige Behörde verpflichtet, das Gewerbe ganz oder teilweise zu untersagen, wenn dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.
Insbesondere anhaltende Rückstände oder schleppende Zahlungen gegenüber dem Finanzamt oder den Krankenkassen können dazu führen, dass die zuständige Behörde ein Verfahren zur Gewerbeuntersagung gegen die betreffenden Unternehmer einleitet. Säumige Unternehmer sind gewerberechtlich unzuverlässig, wenn sie als Gewerbetreibende öffentliche Pflichten verletzten.
Das Gewerbe kann untersagt werden:
- dem Gewerbetreibenden,
- dessen Vertretungsberechtigten sowie
- Personen, die mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragt sind.
Je nachdem, auf welche Tätigkeiten sich die Unzuverlässigkeit bezieht, können einzelne oder alle Gewerbe von der Untersagung betroffen sein.
Widerruf der gewerberechtlichen Erlaubnis
Die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO gilt für erlaubnisfreie Gewerbetätigkeiten. Ist für die Ausübung des Gewerbes eine Erlaubnis erforderlich (Beispiele: Bewachungsunternehmen, Versicherungsvermittlung, Versteigerer, Makler), kann die zuständige Behörde bei Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden die erteilte Erlaubnis widerrufen.
Insolvenz
Befindet sich ein Unternehmen in Insolvenz, darf die Behörde kein Gewerbeuntersagungsverfahren oder Erlaubniswiderrufsverfahren in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Insolvenzantrages ausgeübt wurde, einleiten oder weiter verfolgen. Das gilt während:
- des Insolvenzverfahrens
- der Insolvenzeröffnung (soweit Sicherungsmaßnahmen angeordnet sind)
- der Umsetzung eines Insolvenzplanes
Gewerberechtliche Vorschriften, die sonst bei ungeordneten Vermögensverhältnissen zur Gewerbeuntersagung führen würden, sind während dieser Zeit ausgesetzt.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
Ansprechpartner
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erforderliche Unterlagen
Voraussetzungen
Unzuverlässig ist nach ständiger Rechtsprechung, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird.
Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten.
Untersagungsgründe (Beispiele):
- Verletzung und / oder Missachtung steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten
- mangelnder wirtschaftlicher Leistungswille und Mangel an beruflichem Verantwortungsbewusstsein
- Unfähigkeit, einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu gewährleisten; mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (fehlende finanzielle Mittel)
- ungeordnete Vermögensverhältnisse
- Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über das Vermögen / Haftbefehl zum Erzwingen der eidesstattlichen Versicherung über das Vermögen
- Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren
Rechtsgrundlage(n)
- § 35 Gewerbeordnung (GewO) – Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Nr. 46 Gewerberecht
Rechtsbehelf
keine Angaben
Verfahrensablauf
Die zuständige Behörde teilt den Betroffenen schriftlich mit, dass ein Verfahren zur Untersagung des Gewerbes eingeleitet wurde.
- Vor der Untersagung erfolgt eine Anhörung der Aufsichtsbehörden und Kammern.
- Den Betroffenen werden die ermittelten Tatsachen im Einzelnen mitgeteilt. Sie erhalten Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern (schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde).
- Erweisen sich die Tatsachen als gegeben, erlässt die Behörde eine Verfügung, mit der die Ausübung des Gewerbes untersagt wird.
- Über die Verfügung erhalten die Betroffenen einen schriftlichen Bescheid. In diesem wird ausdrücklich auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen ("Rechtsbehelfsbelehrung").
Hinweis: Ist Gefahr in Verzug, kann die Anhörung unterbleiben, in jedem Fall werden die genannten Stellen informiert.
Anordnung der sofortigen Vollziehung
- Ordnet die zuständige Stelle die sofortige Vollziehung an, entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs – die betreffenden gewerblichen Tätigkeiten sind sofort einzustellen und das Gewerbe abzumelden.
- Auf Ihren Antrag hin vermag das zuständige Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder herzustellen.
Aussetzung der Vollziehung
- Sie können bei der zuständigen Stelle oder der Widerspruchsbehörde (Landesdirektion Sachsen, Standorte in Chemnitz, Dresden und Leipzig) beantragen, dass die Vollziehung ausgesetzt wird.
Stellvertretende Fortführung
- Die zuständige Stelle kann auf Antrag genehmigen, dass der Betrieb durch einen Stellvertreter fortgeführt wird, der eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes gewährleistet.
Wiedergestattung beantragen
- Sind die Tatsachen, die zur Gewerbeuntersagung führten, weggefallen, kann die zuständige Stelle auf Antrag des Betroffenen zu einem späteren Zeitpunkt gestatten, das untersagte Gewerbe wieder auszuüben.
Fristen
- Äußerung zum Sachverhalt: innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung
- Widerspruch gegen die Untersagungsverfügung: innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe (schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde)
- Antrag auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung: frühestens nach einem Jahr (in Ausnahmefällen auch eher)
Kosten
- EUR 202,00 bis EUR 1.951,00
- Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit erforderlichen Abmeldungen
Hinweise (Besonderheiten)
Rechtsfolgen einer Gewerbeuntersagung
Die Gewerbeuntersagung gilt im gesamten Bundesgebiet. Mit Datum der Rechtskraft ("Rechtskraftvermerk" zur Untersagungsverfügung) ist der Gewerbebetrieb einzustellen und ordnungsgemäß abzumelden. Aufgrund anderer Gesetze (zum Beispiel GmbH-Gesetz), können weitere Meldepflichten bestehen.
- Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen eine Untersagungsverfügung können mit Geldbuße bis zu EUR 5.000 geahndet werden.
- Wer beharrlich, vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Untersagungsverfügung verstößt, muss mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe rechnen.
- Eine rechtskräftige Untersagung wird in das Gewerbezentralregister beim Bundesamt für Justiz eingetragen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen