Annahme eines Volljährigen

    Adoption einer volljährigen Person

    Die Annahme einer erwachsenen Person erfolgt meist als sogenannte schwache Adoption. Dadurch entstehen familienrechtliche Beziehungen zwischen Ihnen und der adoptierten Person, nicht aber zu Ihren Verwandten.

    Beschreibung

    Die Annahme einer erwachsenen Person erfolgt meist als sogenannte schwache Adoption. Dadurch entstehen familienrechtliche Beziehungen zwischen Ihnen und der adoptierten Person, nicht aber zu Ihren Verwandten.

    Das heißt, Ihre Eltern werden nicht zu Großeltern des Angenommenen. Umgekehrt jedoch werden die Kinder der adoptierten Person zu Ihren Enkelkindern. Nach der Adoption sind Sie dem Angenommenen* und seinen Kindern noch vor seinen leiblichen Verwandten zum Unterhalt verpflichtet.

    Auch für die adoptierte Person ändert sich Vieles. Neben der Änderung des Namens hat auch diese andere Unterhaltsrechte und -pflichten. So kann die Adoption zur Folge haben, dass sie den leiblichen Eltern wie auch Ihnen als neuen Eltern zu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist. Zu beachten sind darüber hinaus besondere erbrechtliche Regelungen.

    Tipp: In besonderen Ausnahmefällen kann die Volljährigenadoption auch die Wirkungen einer Minderjährigenadoption haben, wenn das Familiengericht dies ausspricht. Voraussetzung ist unter anderem, dass dem keine überwiegenden Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen. Eine solche Volljährigenadoption müssen Sie gesondert beantragen.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Marienberg (Amtsgericht Marienberg)

    Adresse

    Hausanschrift

    Zschopauer Straße 31

    09496 Marienberg

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 09:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr Di 09:00 - 12:00 und 13:00 - 17:30 Uhr Mi 00:00 - 00:00 Uhr Termine nach Vereinbarung Do 09:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr Fr 09:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 (0)3735 9108-202

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    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Erforderlich sind schriftliche, notariell beurkundete Anträge beziehungsweise notariell beurkundete Einwilligungserklärungen von folgenden Personen:

    • annehmende Person
    • angenommene Person
    • Ehepartner des Annehmenden
    • Ehepartner des Angenommenen

    Voraussetzungen

    Die Annahme einer volljährigen Person muss sittlich gerechtfertigt sein.

    Das bedeutet zum Beispiel,

    • dass bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist oder
    • dass eine Adoption bisher aus rechtlichen Gründen nicht möglich war (etwa wegen Verweigerung der Zustimmung der leiblichen Eltern).

    Hinweis: Es ist nicht sittlich gerechtfertigt, wenn Sie eine ausländische Person annehmen möchten, um sie vor einer Ausweisung zu schützen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    • Stellen Sie und die zu adoptierende Person einen notariell beurkundeten Antrag bei Gericht. Zudem ist eine notariell beurkundete Einwilligung der Ehepartner (sowohl von Ihrer Seite als auch von der anderen Partei) erforderlich.
    • Diese Erklärungen reichen Sie oder Ihr Notar beim Familiengericht ein.
    • Das Gericht wägt Ihren Fall ab. Es prüft dabei zum Beispiel, ob eine Adoption die Unterhaltsansprüche oder erbrechtliche Ansprüche Ihrer anderen Kinder unangemessen verringert. Wenn der Anzunehmende Kinder hat, prüft es ebenfalls, ob deren Interessen einer Annahme entgegenstehen. Die Kinder beider Parteien haben daher ein Anhörungsrecht.
    • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, beschließt das Gericht die Annahme der volljährigen Person. Dieser Beschluss wird mit der Zustellung an den Annehmenden wirksam und ist nicht anfechtbar.

    Fristen

    keine

    Kosten

    • notarielle Beurkundung und Gerichtsgebühren: nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Erwachsene Ausländer, die von einem deutschen Staatsangehörigen als Kind angenommen werden, erhalten nicht die deutsche Staatsangehörigkeit und in aller Regel kein Aufenthaltsrecht in Deutschland.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 11.12.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en