Tätigkeit mit Lebensmitteln, amtliche Belehrung und Bescheinigung ("Gesundheitszeugnis") erhalten
Hinweise für Leipzig
Beschreibung
Hinweise für Leipzig
Belehrung und Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Wenn Sie bei Ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Berührung kommen (zum Beispiel Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen) oder Lebensmittelbedarfsgegenstände (zum Beispiel Geschirr) reinigen, brauchen Sie vor Beginn Ihrer erstmaligen Tätigkeit im Lebensmittelbereich eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Teilnahme an einer Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz.
Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.
Hinweis: Diese Bescheinigung ersetzt die früheren Gesundheitszeugnisse (nach dem Bundesseuchengesetz). Wenn Sie bereits über ein Gesundheitszeugnis verfügen, müssen Sie an keiner Belehrung teilnehmen. Die alten Zeugnisse behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Online-Dienst
Hier geht's zur Online-Terminbuchung für Belehrungen Gesundheitszeugnisse nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) §§ 42, 43
Beschreibung
- Die Teilnahme an den Belehrungen ist nur nach Online-Terminvereinbarung bzw. nach telefonischer Terminvereinbarung möglich!
- Buchen Sie erst einen Termin, wenn Sie die Zusage für eine Tätigkeit im Lebensmittelverkehr durch einen Arbeitgeber erhalten haben.
- Bitte bringen Sie zum Termin neben dem Lichtbildausweis auch die erforderlichen Formulare mit.
- Sollten Sie den gebuchten Termin nicht einhalten können, sind Sie verpflichtet diesen zu stornieren oder umzubuchen. In Ihrer Bestätigungsmail finden Sie die dazu erforderlichen Daten.
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Ansprechpartner
Sachgebiet Infektionsschutz/ Impfstelle (Sachgebiet Infektionsschutz/ Impfstelle)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
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- gültiger Ausweis mit Foto (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis)
Voraussetzungen
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Sie wollen im lebensmittelherstellenden oder -verarbeitenden Gewerbe, im Lebensmittelhandel oder in der Gastronomie tätig werden oder sich selbstständig machen.
Rechtsgrundlage(n)
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- § 43 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) – Belehrung
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), lfd. Nr. 73, Tarifstelle 2.1
Rechtsbehelf
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Verfahrensablauf
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Für die Belehrung müssen Sie einen Termin bei Ihrem Gesundheitsamt vereinbaren. Nach der Belehrung wird Ihnen die Bescheinigung über die Teilnahme ausgehändigt.
Wenn der Verdacht besteht, dass bei einer Person Hinderungsgründe für die Ausstellung der Bescheinigung bestehen (zum Beispiel bei Verdacht auf eine Krankheit, die durch Lebensmittel übertragen werden kann), wird die Bescheinigung erst ausgestellt, wenn zusätzlich zur Belehrung eine ärztliche Untersuchung durchgeführt und der Krankheitsverdacht ausgeräumt wurde.
Fristen
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keine
Kosten
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- EUR 37,00 Gebühr für Belehrung
- EUR 20,00 für Ausstellung eines Duplikates
Gültigkeitsgebiet
Sachsen