Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Bescheinigung

    Tätigkeit mit Lebensmitteln, amtliche Belehrung und Bescheinigung ("Gesundheitszeugnis") erhalten

    Wenn Sie bei Ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Berührung kommen (zum Beispiel Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen) oder Lebensmittelbedarfsgegenstände (zum Beispiel Geschirr) reinigen, brauchen Sie vor Beginn Ihrer erstmaligen Tätigkeit im Lebensmittelbereich eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Teilnahme an einer Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz.

    Beschreibung

    Belehrung und Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

    Wenn Sie bei Ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Berührung kommen (zum Beispiel Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen) oder Lebensmittelbedarfsgegenstände (zum Beispiel Geschirr) reinigen, brauchen Sie vor Beginn Ihrer erstmaligen Tätigkeit im Lebensmittelbereich eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Teilnahme an einer Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz.

    Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.

    Hinweis: Diese Bescheinigung ersetzt die früheren Gesundheitszeugnisse (nach dem Bundesseuchengesetz). Wenn Sie bereits über ein Gesundheitszeugnis verfügen, müssen Sie an keiner Belehrung teilnehmen. Die alten Zeugnisse behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

    Online-Dienst

    Belehrung nach § 42 und § 43 Infektionsschutzgesetz

    ID: L100009_6011081-6000647-543-6004509-6000378

    Beschreibung

    Anmeldung zur Online-Belehrung nach § 43 IfSG

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Gesundheitsamt (Gesundheitsamt)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 10 01 52

    01651 Meißen

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    Teichertring 8

    01662 Meißen

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    Kontakt

    E-Mail: gesundheitsamt@kreis-meissen.de

    Fax: 03521 725-3400

    Telefon Festnetz: 03521 725-3402

    Internet

    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Ausweis mit Foto (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis)

    Voraussetzungen

    Sie wollen im lebensmittelherstellenden oder -verarbeitenden Gewerbe, im Lebensmittelhandel oder in der Gastronomie tätig werden oder sich selbstständig machen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

     

     

    Verfahrensablauf

    Für die Belehrung müssen Sie einen Termin bei Ihrem Gesundheitsamt vereinbaren. Nach der Belehrung wird Ihnen die Bescheinigung über die Teilnahme ausgehändigt.

    Wenn der Verdacht besteht, dass bei einer Person Hinderungsgründe für die Ausstellung der Bescheinigung bestehen (zum Beispiel bei Verdacht auf eine Krankheit, die durch Lebensmittel übertragen werden kann), wird die Bescheinigung erst ausgestellt, wenn zusätzlich zur Belehrung eine ärztliche Untersuchung durchgeführt und der Krankheitsverdacht ausgeräumt wurde.

    Fristen

    keine

    Kosten

    EUR 37,00

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 11.12.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

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    Sprache: en