Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Sperrung

    Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), Abrufberechtigungen und Sperrungen festlegen

    Im Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) können Sie gegenüber dem Finanzamt:

    Beschreibung

    Festlegung von Berechtigungen zum Abruf der elektronischen Lohnsteuermerkmale nach § 39e Einkommensteuergesetz (EStG)

    Im Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) können Sie gegenüber dem Finanzamt:

    • einen oder mehrere Arbeitgeber* benennen, die zum Abruf Ihrer ELStAM berechtigt sind (Abrufberechtigung, "Positivliste"),
    • bestimmte Arbeitgeber von der Abrufberechtigung ausschließen (Abrufsperre, "Negativliste") oder
    • sämtliche Arbeitgeber vom Abruf ausschließen ("Vollsperrung")

    Sie sind nicht verpflichtet, eine Festlegung zum ELStAM-Abruf zu treffen. Grundsätzlich werden Ihrem Arbeitgeber, nachdem er Sie mit Ihrem Geburtsdatum und Ihrer steuerlichen Identifikationsnummer angemeldet hat, für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses die ELStAM elektronisch zur Verfügung gestellt.

    Hinweis: Sperrungen werden den Arbeitgebern mitgeteilt. Diese Arbeitgeber haben die Lohnsteuer dann nach Steuerklasse VI zu ermitteln.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Ansprechpartner

    Finanzämter Chemnitz (Finanzämter Chemnitz)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Formular "Anträge zu den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen – ELStAM" (abrufbar unter Regionalisierung)

    Voraussetzungen

       

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    gegebenenfalls Einspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    Abrufberechtigungen und Sperrungen Ihrer Elektronischen Lohnsteuermerkmale (ELStAM) beantragen Sie schriftlich (Formular) oder im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei Ihrem Finanzamt. Zum Papierformular gibt es auch eine elektronische Alternative: Anträge können ebenso im Online-Finanzamt „Mein ELSTER“ (www.elster.de) oder mit Angeboten anderer Softwarehersteller eingereicht werden.

    In der Regel wird dem Antrag entsprochen. Sollte dies ausnahmsweise nicht möglich sein, erteilt das Finanzamt einen Bescheid.

    Fristen

    keine

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 06.02.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en