Gläubigerversammlung, Einberufung durch das Insolvenzgericht
Beschreibung
Einberufung der Gläubigerversammlung durch das Gericht nach § 29 und § 75 Insolvenzordnung (InsO)
Als Gläubiger* haben Sie das Recht, am Insolvenzverfahren aktiv mitzuwirken. Oberstes Vertretungsorgan ist die Gläubigerversammlung, die über eine umfassende Entscheidungsbefugnis verfügt. Um die Interessen der Gläubiger gegenüber dem Schuldner und dem Insolvenzverwalter kontinuierlich wahrzunehmen, kann sie aus ihren Reihen einen Ausschuss bilden.
Das Gericht hat zudem die Möglichkeit, bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen vorläufigen Gläubigerausschuss zu bilden. Ab einer bestimmten Größe des schuldnerischen Unternehmens besteht die Pflicht dazu. Damit soll der Einfluss der Gläubiger, insbesondere auf die Auswahl des Insolvenzverwalters, gestärkt werden.
Die wichtigsten Termine, zu denen die Gläubigerversammlung berät und entscheidet, hat der Gesetzgeber in der Insolvenzordnung (InsO) festgeschrieben:
- Berichtstermin
- Prüfungstermin
- Erörterungs- und Abstimmungstermin (im Falle einer möglichen Sanierung)
- Schlusstermin
Falls erforderlich, können darüber hinaus sowohl der Insolvenzverwalter als auch die Gläubiger bei Gericht weitere Versammlungen beantragen.
Nachstehend erhalten Sie einen allgemeinen Überblick über die Struktur und den Ablauf der Gläubigerversammlungen.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Ansprechpartner
Amtsgericht Chemnitz (Amtsgericht Chemnitz)
Adresse
Hausanschrift
Lieferanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 (0)371 453-0
Fax: +49 (0)371 453-5555
Internet
erforderliche Unterlagen
für die Beantragung einer Gläubigerversammlung:
- schriftlicher Antrag
(etwa auf Vordruck eines einschlägigen Formularverlages), sofern nicht eine andere formlose Art der Antragsstellung – etwa die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle – gewählt wird
Voraussetzungen
Einberufung von Amts wegen
Die Gläubigerversammlung wird von Amts wegen einberufen zum
- Berichts- und Prüfungstermin
- Erörterungs- und Abstimmungstermin
- Schlusstermin
Beantragung weiterer Termine
Eine Gläubigerversammlung kann bei Gericht beantragt werden durch
- den Insolvenzverwalter
- den Gläubigerausschuss
- absonderungsberechtigte und nicht nachrangige Insolvenzgläubiger, die über mindestens zwei Fünftel aller Absonderungsrechte und Hauptforderungen verfügen (ab fünf Antragstellenden genügt ein Anteil von einem Fünftel)
Teilnahmeberechtigte
- Insolvenzgläubiger
- absonderungsberechtigte Gläubiger (Vertreter mit schriftlicher Vollmacht)
- Insolvenzverwalter
Ohne stimmberechtigt zu sein, dürfen an der Versammlung teilnehmen
- nachrangige Gläubiger
- der Schuldner
- Dritte (auf Antrag mit Zulassung durch das Gericht)
Rechtsgrundlage(n)
- § 27 Insolvenzordnung (InsO) – Eröffnungsbeschluss
- § 29 InsO – Terminbestimmungen
- § 30 InsO – Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses
- §§ 74 ff. InsO – Einberufung der Gläubigerversammlung
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
Einberufung von Amts wegen
Die ersten beiden Termine (Berichts- und Prüfungstermin) legt das Gericht mit dem Beschluss der Insolvenzeröffnung fest.
Auf der Tagesordnung stehen
- der Bericht des Insolvenzverwalters und
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens beziehungsweise
- die Prüfung der angemeldeten Forderungen.
Beide Termine können auch in einer Versammlung gemeinsam abgehalten werden.
Bekanntmachung
Die Termine der Gläubigerversammlungen werden öffentlich bekannt gemacht. Als Gläubiger oder Schuldner erfahren Sie Ort, Zeit, Datum und Tagesordnung durch Veröffentlichung.
- Berichts- und Prüfungstermine werden zudem veröffentlicht
Erörterungs- und Abstimmungstermine (zum Insolvenzplan)
- im Internet (Weiterführende Informationen)
- durch Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
- durch besondere Ladung
Die öffentliche Bekanntmachung kann entfallen, wenn eine Versammlung lediglich vertagt wird.
Versammlungsablauf
- Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht geleitet und protokolliert.
- Im Anschluss an die Berichte und Erörterungen stimmen die Berechtigten über anstehende Entscheidungen ab.
- Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Gläubiger gefasst (Anteil bemessen nach der Höhe der Forderungsbeträge / Absonderungsrechte der oder des jeweiligen Stimmberechtigten). Enthaltungen werden als Gegenstimmen gezählt.
Das Gericht sendet das Versammlungsprotokoll dem Insolvenzadverwalter, dem Schuldner und – soweit vorhanden – dem Gläubigerausschuss zu.
Weitere Termine
von Amts wegen:
Das Gericht lädt im Verlauf des Verfahrens zu weiteren vorgeschriebenen Terminen. Das sind insbesondere
- der Erörterungs- und Abstimmungstermin (im Falle eines Insolvenzplanes)
- der Schlusstermin
Der Erörterungs- und Abstimmungstermin kann gegebenenfalls mit dem Prüfungstermin verbunden werden
auf Antrag:
Das Gericht beruft auf Antrag des Insolvenzverwalters und von Gläubigern weitere Gläubigerversammlungen ein.
- Stellen Sie einen Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht. Ein Antrag kann sowohl mit formlosem Schreiben oder zu Protokoll der Geschäftsstelle als auch per Telefax oder Email gestellt werden.
Hinweis: Einschlägige Formularverlage bieten Musterschreiben als Vorlage. Schon im Hinblick auf die Voraussetzungen sollten Sie aber vor einer Antragsinitiative Ihre anwaltliche Vertretung konsultieren.
Fristen
Berichtstermin
- innerhalb von sechs Wochen, spätestens drei Monate nach Insolvenzeröffnung
- bei Einberufung auf Antrag: spätestens drei Wochen nach Antragseingang bei Gericht
Prüfungstermin
- mindestens eine Woche, höchstens zwei Monate nach Ablauf der Anmeldefrist für die Forderungen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Aufhebung eines Gläubigerbeschlusses
Einen Beschluss, der dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht, können der Insolvenzverwalter und Sie als stimmberechtigter Gläubiger aufheben lassen. Die Aufhebung beantragen Sie unmittelbar bei der Versammlungsleitung.
Beschwerde
Das Recht der sofortigen Beschwerde besteht, wenn das Gericht
- eine beantragte Gläubigerversammlung ablehnt – für Antragstellende
- einen Beschluss der Gläubigerversammlung aufhebt – für stimmberechtigte Gläubiger
- der beantragten Aufhebung eines Gläubigerbeschlusses nicht stattgibt – für Antragstellende (außer Insolvenzverwalter)
Hinweis: Gegen einen Versammlungstermin, der vom Gericht auf Antrag anberaumt wurde, haben weder Insolvenzverwalter noch Gläubiger eine rechtliche Handhabe.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen