Sachverständiger nach § 29a Bundes-Immissionsschutzgesetz für bestimmte sicherheitstechnische Prüfungen

    Prüfsachverständigen für Sicherheitstechnik nach Bundesimmissionsschutzgesetz bekanntgeben

    Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder einer Anlage innerhalb eines Betriebsbereichs nach § 3 Abs. 5a BImSchG hat gegebenenfalls einen Sachverständigen mit der Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen zu beauftragen. Dieser Sachverständige muss von der zuständigen Stelle eines Landes bekannt gegeben sein.

    Beschreibung

    Bekanntgabe eines Sachverständigen* zur Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen sowie zu Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

    Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder einer Anlage innerhalb eines Betriebsbereichs nach § 3 Abs. 5a BImSchG hat gegebenenfalls einen Sachverständigen mit der Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen zu beauftragen. Dieser Sachverständige muss von der zuständigen Stelle eines Landes bekannt gegeben sein.

    Die Durchführung der Prüfung kann dem Sachverständigen nur gestattet werden, wenn dieser die Anforderungen erfüllt. Dazu zählen:

    • erforderliche Fachkunde
    • Unabhängigkeit
    • Zuverlässigkeit
    • gerätetechnische Ausstattung

    Die Bekanntgabe erfolgt immer durch die zuständige Stelle des Landes, in dem Sie als Antragsteller Ihren Geschäftssitz haben. Die Bekanntgabe gilt für das gesamte Bundesgebiet.

    Hinweis: Sollte sich Ihr Geschäftssitz nicht im Inland befinden, ist das Land zuständig in dem Ihre Tätigkeit vorrangig ausgeübt werden soll.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

    Ansprechpartner

    Referat 52: Anlagenbezogener Immissionsschutz, Lärm (Referat 52: Anlagenbezogener Immissionsschutz, Lärm)

    Adresse

    Hausanschrift

    Pillnitzer Platz 3

    01326 Dresden

    Kontakt

    E-Mail: Poststelle.LfULG@smekul.sachsen.de

    Telefon Festnetz: +49 351 2612 0

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag (Original)
    • Nachweis zur Qualifikation (Zeugnisse, Fachkundenachweise) (Kopie)
    • Darstellung des beruflichen Werdegangs (Kopie)
    • Referenzen, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen (Kopie)
    • Unterlagen zur Zuverlässigkeit (Kopie)
    • Unterlagen zur Unabhängigkeit (Kopie)
    • Erklärung zum Einsatz von Hilfspersonal (Original)
    • Nachweis der Geräteverfügbarkeit (Original)
    • Arbeitsproben (Kopie)
    • Bescheid über die Erstbekanntgabe in einem anderen Bundesland (Kopie)

    Voraussetzungen

    • Die Bekanntgabe als Sachverständiger nach § 29b BImSchG setzt einen vollständigen Antrag mit den erforderlichen Nachweisen voraus.
    • Das standardisierte Antragsformular kann unter www.resymesa.de runtergeladen (siehe –> Weiterführende Informationen) und ausgefüllt werden.
    • Hinsichtlich der notwendigen Angaben im Antrag als zwingende Voraussetzung für eine Bekanntgabe als Sachverständiger für sicherheitstechnische Prüfungen wird auf § 7ff in Verbindung mit Anlage 2 der 41. Verordnung zum BImSchG, kurz 41. BImSchV, verwiesen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

     Widerspruch (Näheres im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    1. Stellen Sie Ihren Antrag auf Bekanntgabe als Prüfsachverständiger für Sicherheitstechnik bei der zuständigen Stelle. (siehe –> Weitere Informationen)
    2. Die zuständige Stelle prüft den eingegangenen Antrag und stellt gegebenenfalls Nachforderungen zur Nachreichung fehlender oder mangelhafter Unterlagen.
    3. Die zuständige Stelle holt Stellungnahmen anderer Bekanntgabestellen ein.
    4. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, stellt Ihnen die zuständige Stelle den Bescheid und die zu begleichende Rechnung zu.
    5. Die Bekanntgabe wird im Internetauftritt des Recherchesystems "ReSyMeSa" (www.resymesa.de) veröffentlicht.

    Fristen

    Bekanntgabe in Sachsen: befristet auf 5 Jahre

    Bearbeitungsdauer

    Bearbeitungsdauer: 3 bis 4 Monate nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen

    (Entscheidend für die Bearbeitungsdauer ist die Vollständigkeit des Antrags.)

    Kosten

    EUR 150,00 bis EUR 1.500,00 (aufwandsabhängig)

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 20.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en