Prüfsachverständigen für Sicherheitstechnik nach Bundes-Immissionsschutzgesetz bekanntgeben
Beschreibung
Bekanntgabe eines Sachverständigen* zur Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen sowie zu Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder einer Anlage innerhalb eines Betriebsbereichs nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) hat gegebenenfalls einen Sachverständigen mit der Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen zu beauftragen. Dieser Sachverständige muss von der zuständigen Stelle eines Landes bekannt gegeben sein.
Die Durchführung der Prüfung kann dem Sachverständigen nur gestattet werden, wenn dieser die Anforderungen erfüllt. Dazu zählen:
- erforderliche Fachkunde
- Unabhängigkeit
- Zuverlässigkeit
- gerätetechnische Ausstattung
Die Bekanntgabe erfolgt immer durch die zuständige Stelle des Landes, in dem Sie als Antragsteller Ihren Geschäftssitz haben. Die Bekanntgabe gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Hinweis: Sollte sich Ihr Geschäftssitz nicht im Inland befinden, ist das Land zuständig in dem Ihre Tätigkeit vorrangig ausgeübt werden soll.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
Ansprechpartner
Referat 52: Anlagenbezogener Immissionsschutz, Lärm (Referat 52: Anlagenbezogener Immissionsschutz, Lärm)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: Poststelle.LfULG@smekul.sachsen.de
Telefon Festnetz: +49 351 2612 0
erforderliche Unterlagen
- Antrag (Original)
- Nachweis zur Qualifikation (Zeugnisse, Fachkundenachweise) (Kopie)
- Darstellung des beruflichen Werdegangs (Kopie)
- Referenzen, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen (Kopie)
- Unterlagen zur Zuverlässigkeit (Kopie)
- Unterlagen zur Unabhängigkeit (Kopie)
- Erklärung zum Einsatz von Hilfspersonal (Original)
- Nachweis der Geräteverfügbarkeit (Original)
- Arbeitsproben (Kopie)
- Bescheid über die Erstbekanntgabe in einem anderen Bundesland (Kopie)
Voraussetzungen
- Die Bekanntgabe als Sachverständiger nach § 29b BImSchG setzt einen vollständigen Antrag mit den erforderlichen Nachweisen voraus.
- Das standardisierte Antragsformular kann unter www.resymesa.de runtergeladen (siehe –> Weitere Informationen) und ausgefüllt werden.
- Hinsichtlich der notwendigen Angaben im Antrag als zwingende Voraussetzung für eine Bekanntgabe als Sachverständiger für sicherheitstechnische Prüfungen wird auf § 7ff in Verbindung mit Anlage 2 der 41. Verordnung zum BImSchG (41. BImSchV)verwiesen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 29 a Absatz 1 Satz 1 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge – Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) – Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Rechtsbehelf
Widerspruch (Näheres im Bescheid)
Verfahrensablauf
- Stellen Sie Ihren Antrag auf Bekanntgabe als Prüfsachverständiger für Sicherheitstechnik bei der zuständigen Stelle. (siehe –> Weitere Informationen)
- Die zuständige Stelle prüft den eingegangenen Antrag und stellt gegebenenfalls Nachforderungen zur Nachreichung fehlender oder mangelhafter Unterlagen.
- Die zuständige Stelle holt Stellungnahmen anderer Bekanntgabestellen ein.
- Sind alle Voraussetzungen erfüllt, stellt Ihnen die zuständige Stelle den Bescheid und die zu begleichende Rechnung zu.
- Die Bekanntgabe wird im Internetauftritt des Recherchesystems "ReSyMeSa" (www.resymesa.de) veröffentlicht.
Fristen
Bekanntgabe in Sachsen: befristet auf 5 Jahre
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 3 bis 4 Monate nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen
(Entscheidend für die Bearbeitungsdauer ist die Vollständigkeit des Antrags.)
Kosten
EUR 150,00 bis EUR 1.500,00 (aufwandsabhängig)
Gültigkeitsgebiet
Sachsen