Vereinsregister einsehen
Beschreibung
Das Vereinsregister ist öffentlich und hat den Zweck, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des eingetragenen Vereins (e. V.) jederzeit für Dritte feststellbar zu machen. Durch Einsicht in das Vereinsregister können Sie sich beispielsweise darüber informieren, wer als Vorstand einen Verein nach außen vertritt.
Gemeinsames Registerportal der Länder
Seit der zum 01.11.2010 erfolgten Konzentration der Führung der Vereinsregister auf die Amtsgerichte Chemnitz, Dresden und Leipzig wird das Vereinsregister in Sachsen elektronisch geführt. Über das Registerportal der Länder ist die Online-Einsicht in die elektronisch geführten Register möglich. Im gemeinsamen Internetportal der deutschen Registergerichte stehen Daten aus folgenden öffentlichen Verzeichnissen zur Verfügung:
- Handelsregister
- Genossenschaftsregister
- Partnerschaftsregister
- Vereinsregister (zum Teil)
Hinweis: Vereinsregister, die noch nicht elektronisch geführt werden, können Sie direkt beim zuständigen Registergericht einsehen. Auf Wunsch erhalten Sie eine Abschrift aus dem Vereinsregister.
Online-Dienst
Online-Abfrage, Registerportal der Länder
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Ansprechpartner
Amtsgericht Leipzig (Amtsgericht Leipzig)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Fax: +49 (0)341 4940-600
Telefon Festnetz: +49 (0)341 4940-0
Internet
erforderliche Unterlagen
Unterlagen sind für die Einsichtnahme nicht einzureichen.
Voraussetzungen
Zur Einsichtnahme sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen. Daten dürfen nur zu Informationszwecken verwendet werden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 79 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Einsicht in das Vereinsregister
- § 16 Vereinsregisterverordnung (VRV) – Einsicht in das Vereinsregister
- § 17 VRV – Abschriften, Bescheinigungen und Zeugnisse
- § 31 VRV – Einsicht in das maschinell geführte Vereinsregister
- § 32 VRV – Ausdrucke
- Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (JVKostG), Anlage (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis, Nr. 1140 f.
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG), Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2), Nr. 17000 ff., Nr. 25212 f.
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
Die Einsicht in das Vereinsregister ist jedem ohne Weiteres gestattet. Der elektronische Zugang erfolgt bundesweit über das gemeinsame Registerportal der Länder.
- Sie haben die Möglichkeit, unter Eingabe von Schlagwörtern gezielt nach eingetragenen Vereinen zu suchen.
- Als Ergebnis der Recherche werden regelmäßig verschiedene Dokumente angeboten.
- Ab dem 01.08.2022 stehen alle online verfügbaren Dokumente kostenlos zum Abruf zur Verfügung.
Einsichtnahme beim Registergericht
Sie können das Vereinsregister auch weiterhin während der Geschäftszeiten im Registergericht einsehen und dort einen Ausdruck oder eine Abschrift anfertigen lassen. Auf Ihr Verlangen wird Ihnen eine beglaubigte Abschrift oder ein amtlicher Ausdruck erteilt.
Fristen
keine
Kosten
- Einsicht in das Vereinsregister (online und beim Registergericht): keine
- Abruf von Daten im Internet: keine
- Abruf von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden: keine
- Ausdruck oder unbeglaubigte Kopie: EUR 10,00
- amtlicher Ausdruck oder beglaubigte Kopie: EUR 20,00
Elektronische Übermittlung anstelle eines Ausdrucks
- unbeglaubigte Datei: EUR 5,00
- beglaubigte Datei: EUR 10,00
Gültigkeitsgebiet
Sachsen