Ausländische Berufsqualifikation als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer Anerkennung

    Sozialassistenten / Krankenpflegehelfer / medizinische Dokumentationsassistenten (Ausland), Anerkennung beantragen

    Wenn Sie im Ausland einen Berufsabschluss im Bereich der Krankenpflegehilfe, des Sozialwesens (Sozialassistent) und der medizinischen Dokumentation erworben haben, können Sie diesen als gleichwertig mit einem entsprechenden Berufsfachschulabschluss anerkennen lassen.

    Beschreibung

    Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als Sozialassistent*, Krankenpflegehelfer oder medizinischer Dokumentationsassistent nach dem Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

    Wenn Sie im Ausland einen Berufsabschluss im Bereich der Krankenpflegehilfe, des Sozialwesens (Sozialassistent) und der medizinischen Dokumentation erworben haben, können Sie diesen als gleichwertig mit einem entsprechenden Berufsfachschulabschluss anerkennen lassen.

    Sie haben im Freistaat Sachsen einen Rechtsanspruch auf die Prüfung der Gleichwertigkeit Ihrer beruflichen Qualifikationen mit einem landesrechtlich geregelten Abschluss der Berufsfachschule als

    • Sozialassistent
    • Krankenpflegehelfer
    • medizinische Dokumentationsassistent

    Sie können auch ohne eine Anerkennung in diesen Berufen arbeiten, sie sind im Freistaat Sachsen nicht reglementiert. Dennoch kann eine Anerkennung sinnvoll sein, damit Ihre berufliche Befähigung von einem Arbeitgeber angemessen berücksichtigt werden kann.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Die Verwaltungsverfahren, die im Zusammenhang mit der Aufnahme eines zulassungsfreien Handwerks stehen, können Sie auch über den Einheitlichen Ansprechpartner (EA) abwickeln. Der EA stellt Ihnen die notwendigen Formulare zur Verfügung und koordiniert Ihre Antragsverfahren.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Ansprechpartner

    Zeugnisanerkennungsstelle (ZAST) – Ausländische Berufsqualifikationen (Zeugnisanerkennungsstelle (ZAST) – Ausländische Berufsqualifikationen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Otto-Nagel-Straße 1

    02625 Bautzen

    Postfachadresse

    Postfach 44 44

    02634 Bautzen

    Kontakt

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Formulare

    Zeugnis, Antrag auf Anerkennung ausländischer Zeugnisse
    Einheitlicher Ansprechpartner, Beauftragung – Antrag

    • Antragsformular
    • Tabellarische Darstellung der schulischen und beruflichen Ausbildung und der ausgeübten beruflichen Tätigkeiten in deutscher Sprache
    • Identitätsnachweis (amtlich beglaubigte Kopie des Personaldokuments, der Bescheinigung nach Bundesvertriebenengesetz oder des Registrierungsscheines)
    • gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung in amtlich beglaubigter Kopie
    • amtlich beglaubigte Kopien der im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweise und der entsprechenden Beilagen
    • deutsche Übersetzungen der jeweiligen Ausbildungsnachweise
    • Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und Befähigungsnachweise sowie deren deutsche Übersetzungen (zum Beispiel Übersetzung des Arbeitsbuches), wenn diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind
    • Erklärung, ob, bei welcher Stelle und mit welchem Ergebnis bereits ein Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation gestellt wurde
    Übersetzungen

    Übersetzungen müssen von einem öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigt sein.

    Voraussetzungen

    ­

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    ­-

    Verfahrensablauf

    Lassen Sie sich vor der Antragstellung durch die Mitarbeiter der Informations- und Beratungsstelle IBAS oder direkt beim Landesamt für Schule und Bildung beraten. Die Beratungen sind für Sie kostenfrei und vertraulich.

    • Das erforderliche Antragsformular beziehen Sie online hier über Amt24 (–> Onlineantrag und Formulare).
    • Füllen Sie den Antrag aus und reichen Sie ihn mit den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen beim Landesamt für Schule und Bildung (zuständige Stelle) ein.
    • Sobald Ihre Antragsunterlagen vollständig vorliegen, nimmt die zuständige Stelle die Prüfung vor, gegebenenfalls fordert sie weitere Unterlagen an.
    • Sie erhalten über das Ergebnis der Prüfung einen schriftlichen Bescheid.

    Fristen

    keine

    Hinweis: Die zuständige Stelle kann Ihnen Fristen für Ihre Mitwirkung, zum Beispiel das Nachreichen weiterer Unterlagen, stellen.

    Bearbeitungsdauer

    bis zu drei Monate (nach Vorlage der vollständigen Unterlagen)

    Kosten

    • Verfahrensgebühr (aufwandsabhängig) ca. EUR 30,00 - EUR 400,00

    Über die Kostenhöhe informiert Sie die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Elektronische Signatur / Unterschrift – wie kann ich elektronisch unterschreiben?

    Um das Unterschriftenerfordernis auch bei elektronischer Antragstellung erfüllen zu können, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nötig. Nur dadurch kann die sichere Identitätsfeststellung des Absenders gewährleistet werden.

    Ihr Antrag sowie die notwendigen Erklärungen erfordern Ihre eigenhändige Unterschrift. Ihr Antragsformular muss nach deutschem Recht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein, um als unterschrieben zu gelten. Dafür benötigen Sie ein entsprechendes Programm. Elektronische Signaturen können Sie erwerben bei:

    • Vertrauensdiensteanbietern (lt. Verzeichnis der Bundesnetzagentur) oder
    • der Bundesdruckerei (für Bürger mit neuem Personalausweis/nPA oder elektronischem Aufenthaltstitel)

    Nutzen Sie für die Zusendung elektronisch signierter Dokumente zu Ihrem Antrag ausschließlich diesen Zugang: zastsax-d@lasub.smk.sachsen.de

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 15.07.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en