Benachrichtigung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau Entgegennahme

    Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau mitteilen

    Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sowie jede Ausbildungseinrichtung (Schule, Hochschule) haben die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine Frau mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt.

    Beschreibung

    Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau gemäß § 27 Absatz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG)

    Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sowie jede Ausbildungseinrichtung (Schule, Hochschule) haben die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine Frau mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt.

    Ansprechpartner

    Abteilung 5, Arbeitsschutz (Abteilung 5, Arbeitsschutz)

    Adresse

    Hausanschrift

    Stauffenbergallee 2

    01099 Dresden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 351 825 5001

    Fax: +49 351 825 9700

    E-Mail: arbeitsschutz@lds.sachsen.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Voraussetzungen

    Werdende und stillende Mütter genießen besonderen Schutz und Rücksichtnahme am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz. Ein moderner Mutterschutz vereinigt verschiedene Zielsetzungen:

    • Er schützt die Gesundheit der schwangeren und stillenden Frau und ihres Kindes und ermöglicht ihr die Fortführung ihrer Erwerbstätigkeit, soweit es verantwortbar ist.
    • Die Regelungen des Mutterschutzes sorgen auch dafür, dass die schwangere Frau vor einer unberechtigten Kündigung geschützt wird.
    • Der Mutterschutz sichert das Einkommen in der Zeit, in der eine Beschäftigung verboten ist.
    • Er wirkt anderen Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen

    Das Mutterschutzgesetz enthält hierzu besondere Vorschriften zur Arbeitsplatzgestaltung, zum Kündigungsschutz, zu Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen unter Weiterzahlung des Arbeitsentgelts sowie zur finanziellen Unterstützung in Form des Mutterschaftsgeldes und des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen.

    Sobald eine Frau Gewissheit über ihre Schwangerschaft hat, sollte sie ihren Arbeitgeber umgehend darüber informieren. Nur dann kann er die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen und sie wirkungsvoll schützen. Der Arbeitgeber hat dann entsprechend dem Mutterschutzgesetz unter anderem

    1. eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde
    2. die schwangere Frau über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und über die damit gegebenenfalls verbundenen erforderlichen Schutzmaßnahmen zu unterrichten. Dabei muss er die gesetzlichen Anforderungen an die Gestaltung der Arbeitsbedingungen erfüllen und gesetzliche Beschäftigungsverbote einhalten.
    3. der schwangeren Frau ein persönliches Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen, die ihren Bedürfnissen während der Schwan­gerschaft entsprechen, anzubieten.

    Auch eine Frau welche stillt, sollte sie dies dem Arbeitgeber mitteilen. Dieser hat ebenfalls eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde (es sei denn, dass bereits eine Benachrichtigung über die Schwangerschaft erfolgte).

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    Setzen Sie die Arbeitsschutzbehörde unverzüglich von der Schwangerschaft oder der Stillzeit Ihrer Arbeitnehmerin in Kenntnis, gegebenenfalls beantragen Sie die Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr.

    • Verwenden Sie das oben verlinkten Formular (–> Formulare und weitere Angebote); beachten Sie die Ausfüllhinweise.
    • Die Mitteilung versenden Sie online aus dem Formular heraus, oder Sie drucken dieses aus und reichen die Mitteilung in Papierform bei der Aufsichtsbehörde ein (siehe –> Zuständige Stelle).

    Hinweis: Ist die Aufsichtsbehörde bereits über die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin informiert, müssen Sie keine weitere Meldung mehr abgeben, wenn Ihre Mitarbeiterin an ihren Arbeitsplatz zurückkehrt und stillt.

    Fristen

    • Mitteilung der Schwangerschaft/Stillzeit: unverzüglich

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nachweis der Schwangerschaft

    Wenn Ihnen die mündliche Information über das Vorliegen einer Schwangerschaft nicht genügt, können Sie ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme / eines Entbindungspflegers als Nachweis über Schwangerschaft und voraussichtlichen Entbindungstermin verlangen. Die Kosten für dieses Zeugnis müssen Sie als Arbeitgeber allerdings selbst übernehmen.

    Verschwiegenheitspflicht

    Sie dürfen die Informationen über Schwangerschaft und Stillzeit Ihrer Mitarbeiterin nicht unbefugt an Dritte weitergeben. Tun Sie es fahrlässig oder vorsätzlich doch, kann dies mit einem Bußgeld bis zu EUR 5.000 geahndet werden. Zulässig und geboten ist hingegen die Weitergabe dieser Informationen an die Personen in Ihrem Betrieb, welche mit der Ausführung und Umsetzung der Schutzmaßnahmen betraut sind, wie zum Beispiel Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitsschutz sowie Vorgesetzte der schwangeren oder stillenden Frau.

    Weitere Pflichten

    Neben der Mitteilungspflicht gegenüber der Arbeitsschutzbehörde haben Sie nach dem Mutterschutzgesetz weitere Pflichten, unter anderem:

    • die schwangere Frau über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und über die damit gegebenenfalls verbundenen erforderlichen Schutzmaßnahmen zu unterrichten
    • die gesetzlichen Anforderungen an die Gestaltung der Arbeitsbedingungen erfüllen und gesetzliche Beschäftigungsverbote einhalten
    • der schwangeren Frau ein persönliches Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anbieten, die ihren Bedürfnissen während der Schwan­gerschaft entsprechen

    Sobald die Frau Ihnen als Arbeitgeber / Arbeitgeberin mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, müssen Sie im Rahmen einer anlassbezogenen Gefährdungsbeurteilung die zuvor in der anlasslosen Gefährdungsbeurteilung ermittelten Gefährdungen auf Vollständigkeit und Aktualität überprüfen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen und durchführen.

    Bei Fragen zur Umsetzung des Mutterschutzes wenden Sie sich bitte an die für den Mutterschutz zuständige Aufsichtsbehörde. Dies ist für den Freistaat Sachsen die Landesdirektion Sachsen. Hinweis: Bei Unternehmen, welche der Bergaufsicht unterliegen, ist das Sächsische Oberbergamt die für die Umsetzung der mutterschutzrechtlichen Überwachung zuständige Aufsichtsbehörde.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 24.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en