Approbation als Arzt / Ärztin beantragen
Beschreibung
Antrag auf Erteilung der Approbation gemäß § 3 Bundesärzteordnung (BÄO)
Voraussetzung für die ärztliche Berufsausübung ist grundsätzlich der Besitz einer entsprechenden Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs. Die Beantragung erfolgt in Sachsen bei der Landesdirektion.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
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Amt24-Informationen
Online-Dienst
Approbation (ausländische Berufsqualifikation), Onlineantrag stellen
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- kurzgefasster Lebenslauf
- Geburtsurkunde, bei Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartnern auch die Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde
- Identitätsnachweis
- amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf
- Erklärung darüber, ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sind
- Zeugnis über die Ärztliche Prüfung
Hinweis: Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, müssen Sie diese zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorlegen. Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über eine bisherige Tätigkeit, verlangen.
Voraussetzungen
Sie haben den dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erfolgreich bestanden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 3 Bundesärzteordnung (BÄO)
- § 39 Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 9 – Apotheker/Apothekerinnen, Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen
Rechtsbehelf
Widerspruch (Näheres im Bescheid)
Verfahrensablauf
Stellen Sie Ihren Approbationsantrag schriftlich auf dem vorgeschriebenen Formular.
- Die Behörde bestätigt den Antragseingang und teilt mit, welche Unterlagen möglicherweise noch fehlen.
- Im Fall der positiven Prüfung wird die Approbationsurkunde ausgestellt und Ihnen gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder mit der Post zugestellt.
Fristen
- Eingangsbestätigung: 1 Monat
- Bescheid: innerhalb von 3 Monaten
nach Vorlage der vollständigen, prüffähigen Antragsunterlagen
Bearbeitungsdauer
- Antragsbearbeitung: bis zu 3 Monate nach vollständiger Vorlage der Antragsunterlagen
- Prüfung der wesentlichen Unterschiede ("Gleichwertigkeitsprüfung") bei Antragstellenden aus Drittstaaten:
allgemein bis zu 4 Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen und gutachterlichen Stellungnahmen
Hinweis: Insbesondere wenn ein Gutachter hinzugezogen wird, kann sich die Bearbeitungszeit erheblich verlängern.
Kosten
- deutsche Approbation: EUR 170,00
- Approbation bei Abschluss in anderem EU/EWR-Staat oder der Schweiz: EUR 300,00
- Approbation bei einem Abschluss in einem sogenannten Drittstaat
- ohne vorherige Erteilung einer Berufserlaubnis: EUR 490,00
- nach vorheriger Erteilung einer Berufserlaubnis: EUR 170,00
- Erteilung einer Berufserlaubnis: EUR 490,00
- Verlängerung einer Berufserlaubnis: EUR 170,00
- Feststellung der Gleichwertigkeit im Einzelfall: EUR 220 bis 2.860
- gutachterliche Prüfung der Gleichwertigkeit: EUR 1.773
- Prüfung der Referenzqualifikation: EUR 417,00
- Echtheitsprüfung: EUR 145,00
Auslagen
- 1. bis 50. Kopie: EUR 0,50 pro Blatt, ab 51. Kopie 0,15 EUR pro Blatt
- Beglaubigungen von Approbations- oder Berufserlaubnisurkunden: EUR 5,00 für ein Exemplar, Ermäßigung für jedes weitere Exemplar bis auf die Hälfte möglich
Hinweise (Besonderheiten)
Berufsausübung bei ausländischer Staatsangehörigkeit
Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaats oder eines anderen EWR-Vertragsstaates dürfen den Arztberuf unter Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung ohne Approbation oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung ausüben, wenn sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentlich Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages erbringen. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und der Nachprüfung.
Gleiches gilt für Drittstaatsangehörige, wenn ihre Ausbildung von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurde.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen