Markscheiderin / Markscheider, Anerkennung beantragen
Beschreibung
Antrag auf Anerkennung als Markscheider nach § 64 Bundesberggesetz (BBergG) / Prüfung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation
Wenn Sie in Sachsen Tätigkeiten ausüben möchten, die nach dem Bundesberggesetz (BBergG) oder anderen Rechtsvorschriften Markscheidern* vorbehalten sind, müssen Sie die Anerkennung als Markscheider beantragen. Verfügen Sie über eine entsprechende ausländische Berufsqualifikation, müssen Sie prüfen lassen, ob diese den Voraussetzungen zur Anerkennung entspricht.
Zur markscheiderischen Tätigkeit gehören beispielsweise:
- Führen des Risswerkes von Bergbaubetrieben
- Erstellen von Lagerissen für das Bergwerkseigentum
- Nachweis der Grenze eines Einwirkungsbereichs durch Messungen
Wer bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Markscheider anerkannt ist und das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, benötigt keine Anerkennung.
Hinweis: Das Sächsische Oberbergamt führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis mit den Namen und Anschriften der Niederlassungen der anerkannten Markscheider.
Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland"
(telefonische Beratung zur Anerkennung auf Deutsch und Englisch) Tel. +49 30 1815-1111
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Ansprechpartner
Sächsisches Oberbergamt (Sächsisches Oberbergamt)
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E-Mail: Poststelle@oba.sachsen.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Lebenslauf
- Nachweis über die erforderliche Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach
- amtsärztliches Gesundheitszeugnis
- Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist
- Erklärung über den bestehenden oder vorgesehenen Ort der Niederlassung mit allen Zweig- und Außenstellen
- Erklärung darüber, ob die Anerkennung als Markscheider bereits in einem anderen Bundesland besteht oder ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden ist
Das Sächsische Oberbergamt kann Sie unter Umständen von der Vorlage bestimmter Unterlagen befreien.
für die Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischer Berufsqualifikation:
- Tabellarische Darstellung der schulischen und beruflichen Ausbildung und der ausgeübten beruflichen Tätigkeiten (in deutscher Sprache)
- Identitätsnachweis (amtlich beglaubigte Kopie des Personaldokuments, der Bescheinigung nach Bundesvertriebenengesetz oder des Registrierungsscheins gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung)
- die im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweise und die entsprechenden Beilagen (amtlich beglaubigte Kopien)
- deutsche Übersetzungen der jeweiligen Ausbildungsnachweise
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und Befähigungsnachweise (sowie deren deutsche Übersetzungen)
- Erklärung, ob, bei welcher Stelle und mit welchem Ergebnis bereits ein Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation gestellt wurde
- Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung, wenn der Beruf auch in Ihrem Ausbildungsstaat reglementiert ist.
Übersetzungen müssen von einem öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigt sein (hierzu Amt24-Verfahrensbeschreibung).
Voraussetzungen
- Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach (insbesondere Vorliegen der Großen Staatsprüfung im Markscheidefach) beziehungsweise Anerkennung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation
- die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und
- die für die Tätigkeit erforderliche körperliche und geistige Eignung
Die erforderliche Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn
- Sie die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,
- Sie als Beamter nach disziplinarrechtlichen Vorschriften aus dem Dienst entfernt oder gegen Sie als Ruhestandsbeamter das Ruhegehalt aberkannt worden ist,
- Sie aus einem Grund, der im öffentlichen Dienst zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führen würde, aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind,
- Sie aufgrund gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über Ihr Vermögen beschränkt sind oder
- Sie wegen eines körperlichen Gebrechens oder einer körperlichen oder geistigen Schwäche dauernd unfähig sind, die markscheiderische Tätigkeit auszuüben.
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz — SächsBQFG)
- Gesetz über die Anerkennung als Markscheider (Sächsisches Markscheidergesetz – SächsMarkG)
- § 64 Bundesberggesetz (BBergG) – Markscheider
- § 10 Abs. 1 f. Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG)
- Sächsisches Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG) – Auslagen
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nummer 18, Tarifstelle 5.1 – Bergbauangelegenheiten und unterirdische Hohlräume
Rechtsbehelf
Widerspruch (Näheres im Bescheid)
Verfahrensablauf
Stellen Sie einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung als Markscheider beim Sächsischen Oberbergamt. Als Antragstellender mit ausländischem Berufsabschluss beantragen Sie bitte außerdem die Anerkennung der Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation.
Über die erfolgte Anerkennung erhalten Sie eine Urkunde. Die Anerkennung wird mit Aushändigen der Urkunde wirksam.
Fristen
Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation
- Antragsfrist: keine
- Kostenfreiheit für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz: drei Jahre ab dem Zeitpunkt des ständigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland
Achtung! Sie haben eine Mitwirkungspflicht! Missachten Sie die Fristen, die Ihnen gegebenenfalls während der Antragsbearbeitung gesetzt werden (zum Beispiel zum Nachreichen von Unterlagen), kann dies zur Verzögerung oder zur Einstellung des Verfahrens führen.
Erlöschen der Anerkennung
Markscheiderische Tätigkeiten, die nach dem BBergG Markscheidern vorbehalten sind, dürfen nur bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres ausgeübt werden. Danach erlischt eine vom Sächsischen Oberbergamt ausgesprochene Anerkennung als Markscheider.
Kosten
- Verfahrensgebühr: EUR 50,00 bis EUR 202,00
Prüfung / Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation
- Verfahrensgebühr: EUR 20,00 bis EUR 600,00 (je nach Verwaltungsaufwand)
- gegebenenfalls Auslagen, z. B. für Beglaubigungen, Beurkundungen, Übersetzungen oder Gutachten
- für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz: keine
Hinweise (Besonderheiten)
Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation
Die Voraussetzungen für eine Anerkennung sind sehr vielschichtig und hängen immer vom Einzelfall ab. Nutzen Sie vor der Antragstellung das Angebot der kostenfreien, vertraulichen Beratung durch die Informations- und Beratungsstelle Arbeitsmarkt Sachsen (IBAS) und das Sächsische Oberbergamt.
Schriftlicher Antrag
Um Ihre ausländische Berufsqualifikation bewerten und anerkennen zu lassen, müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen. Reichen Sie Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen bitte ausschließlich schriftlich beim Sächsischen Oberbergamt ("Zuständige Stelle") ein.
Elektronische Einreichung
Ein Zugang für elektronisch signierte oder verschlüsselte elektronische Dokumente ist nicht möglich. Haben Sie Ihre Berufsqualifikationen in einem Mitgliedsstaat der EU oder gleichgestellten Ländern erworben oder wurde diese in diesen Ländern bereits anerkannt, können Sie Ihre Unterlagen jedoch über den Einheitlichen Ansprechpartner des Freistaates Sachsen elektronisch zusenden.
Bewertung
Im Bewertungsverfahren wird über die Gleichwertigkeit Ihrer Qualifikation entschieden.
- Die Überprüfung basiert auf festgelegten formalen Kriterien, wie zum Beispiel Inhalt und Dauer der Ausbildung.
- Berücksichtigt werden Ihre einschlägige Berufserfahrung ebenso wie weitere einschlägige Qualifikationen.
Sie erhalten über das Ergebnis einen schriftlichen Bescheid. Dieser enthält auch Hinweise darauf, welche Qualifikationen Ihnen für eine volle Anerkennung fehlen. Die Anerkennung kann erfolgen, wenn Sie eine ergänzende Ausbildung absolvieren und eine Zusatzprüfung ablegen.
Widerspruch gegen den Bescheid
- Gegen den durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe bei der Behörde Widerspruch einlegen oder Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
- Es wird Ihnen gegebenenfalls mitgeteilt, ob Sie einen Anpassungslehrgang oder eine Maßnahme zur Feststellung Ihrer Kompetenzen absolvieren können.
Tipp: Die konkreten Voraussetzungen für den Widerspruch finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheides.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen