Belastung eines Grundstücks mit Hypothek oder Grundschuld, Bestellung des Grundpfandrechts
Beschreibung
Hypothek und Grundschuld zählen zu den Grundpfandrechten. Sie dienen meist dazu, Kredite abzusichern, indem den Inhabern* der Grundpfandrechte ermöglicht wird, notfalls Geldsummen aus dem Grundstück zurückzuerhalten.
Hinweis: Im Einzelnen sind zahlreiche Fallgestaltungen vorstellbar. Deshalb ist eine Einzelberatung unerlässlich.
Grundschuld oder Hypothek?
In der Praxis hat sich die Grundschuld gegenüber der Hypothek durchgesetzt, denn die Hypothek sichert eine bestimmte Forderung (ein bestimmtes Darlehen), während die Grundschuld beliebig oft als Sicherheit auch für neue Darlehen verwendet werden kann, allerdings nur bis zum eingetragenen Betrag der Grundschuld.
Der Sicherungsvertrag
Der Eigentümer und eine Kredit gewährende Bank regeln deshalb in einem weiteren Vertrag (dem sogenannten Sicherungsvertrag, auch Zweckerklärung), welche Forderungen durch die Grundschuld gesichert werden. Sie sollten sich, bevor Sie Ihre Unterschrift unter einen Sicherungsvertrag setzen, über dessen genauen Umfang informieren und gegebenenfalls rechtskundigen Rat einholen. Aus dem Sicherungsvertrag ergibt sich in der Regel auch Näheres zur Art der Rückgewähr.
Die Grundbucheintragung
Grundpfandrechte müssen im Grundbuch eingetragen werden. Das Grundpfandrecht wird regelmäßig bei einer Notarin oder einem Notar bestellt. Dort werden die Erklärungen, die für die Eintragung, Abtretung oder Löschung eines Grundpfandrechtes erforderlich sind, abgegeben. Der Notar bereitet die Unterlagen vor, erklärt die oft recht komplizierten Klauseln und sorgt für die korrekte Grundbucheintragung.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Ansprechpartner
Amtsgericht Meißen, Haus Neumarkt (Amtsgericht Meißen, Haus Neumarkt)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Fax: +49 (0)3521 4702-700
Telefon Festnetz: +49 (0)3521 4702-0
Internet
erforderliche Unterlagen
- unterschiedlich (je nach Einzelfall)
Informieren Sie sich bei Ihrem Notar oder beim Amtsgericht (Grundbuchamt), welche Dokumente Sie benötigen.
Voraussetzungen
unterschiedlich je nach Fallgestaltung
Rechtsgrundlage(n)
- § 873 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Erwerb durch Einigung und Eintragung
- §§ 1113 ff. BGB – Hypothek
- §§ 1191 ff. BGB – Grundschuld
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
- unterschiedlich (je nach Einzelfall)
Fristen
keine
Kosten
Je nach Einzelfall fallen unterschiedlich hohe Gebühren an. Informieren Sie sich bei Ihrem Notar oder beim Amtsgericht (Grundbuchamt), mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.
Hinweise (Besonderheiten)
- Unter bestimmten Umständen braucht die Bank den Grundstückseigentümer nicht vor Gericht auf Duldung der Zwangsvollstreckung zu verklagen.
- Dies ist dann der Fall, wenn sich der Grundstückseigentümer in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung so unterworfen hat, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll und diese Unterwerfung auch im Grundbuch eingetragen ist.
- Eine solche Unterwerfungserklärung finden Sie in den Formularen für Grundschulden. Vollstreckt der Gläubiger aber zu Unrecht, steht dem Eigentümer selbstverständlich der Rechtsweg offen, um sich zu verteidigen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen