Auswärtige Unterbringung von Berufsschülern, finanzielle Unterstützung beantragen
Beschreibung
Wenn Sie als Berufsschüler* für die Zeit des Unterrichts an der Berufsschule eine auswärtige Übernachtung benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine finanzielle Unterstützung zu den entstandenen Unterkunfts- und Verpflegungskosten erhalten.
Für jeden Tag, an dem Sie die Unterkunft benötigt haben, erhalten Sie EUR 16,00.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Landratsamt Mittelsachsen (Landratsamt Mittelsachsen)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 3731 799-0
Fax: +49 3731 799-3250
Internet
erforderliche Unterlagen
- Kopie des Ausbildungsvertrages
- Kopie des Mietvertrages
- Nachweis über die zeitlich günstigste Verkehrsverbindung
- je nach Einzelfall:
- Nachweis einer Behinderung
- Nachweis eines bereits erworbenen berufs- oder studienqualifizierenden Abschlusses
- Kopie der Genehmigung des Besuches einer anderen Fachklasse
- Nachweis oder Erklärung zum Antrag auf Abschlagszahlung
Voraussetzungen
- Ihr Hauptwohnsitz befindet sich in Sachsen.
- Sie absolvieren eine duale Berufsausbildung.
- Die Berufsschule befindet sich in dem für Ihren Ausbildungsberuf von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Einzugsbereich. Ausnahmen sind nur möglich, wenn Ihnen das genehmigt wurde.
- Ihr Hauptwohnsitz ist von der Berufsschule so weit entfernt, dass Sie für die Hin- und Rückfahrt bei der Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln inklusive der Wartezeiten täglich mindestens drei Stunden benötigen würden (Schüler mit Behinderung: zwei Stunden und zehn Minuten).
Folgende Tage werden bei der finanziellen Unterstützung berücksichtigt:
- Unterrichtstage sowie Tage, an denen sonstige verbindliche Schulveranstaltungen stattfinden
- unterrichtsfreie Tage und An- und Abreisetage, wenn die Übernachtung aufgrund unzumutbarer Verkehrsverbindungen notwendig ist (Dies wäre der Fall, wenn Sie am Unterrichtstag vor 05:00 Uhr an- oder nach 20:00 Uhr abreisen müssten.)
Die Unterstützung ist für Teilnehmer von Umschulungsmaßnahmen ausgeschlossen. Dasselbe gilt für Schüler, die über die Hochschul- oder Fachhochschulreife verfügen oder die bereits einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf beziehungsweise einen Berufsfachschulabschluss haben.
Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die finanzielle Unterstützung von Schülern bei notwendiger auswärtiger Unterbringung (Sächsische Schülerunterbringungsleistungsverordnung – SächsSchulULeistVO)
Rechtsbehelf
-
Verfahrensablauf
Die Unterstützung muss jeweils nach Ablauf eines Schulhalbjahres beantragt werden und wird dann bewilligt und ausgezahlt. Erstreckt sich ein Unterrichtsabschnitt auf beide Schulhalbjahre, soll er im zweiten Schulhalbjahr geltend gemacht werden.
Als Schulhalbjahre gelten folgende Zeiträume (abweichend von den Schulferien):
- erstes Schulhalbjahr: 01.08. – 31.01.
- zweites Schulhalbjahr: 01.02. – 31.07.
Antragstellung
- Für Schüler, die noch nicht volljährig sind, stellen die Eltern den Antrag. Bevor Sie ihn bei der zuständigen Stelle einreichen, müssen Sie ihn Ihrer Berufsschule vorlegen. Diese überprüft die Daten und bestätigt Ihre Anwesenheit an den beantragten Tagen.
Auszahlung
- Wenn Ihnen die finanzielle Unterstützung gewährt wird, erfolgt die Auszahlung auf das von Ihnen angegebene Konto, Barauszahlungen sind nicht möglich.
- Vorauszahlungen sind nur dann möglich, wenn Sie nachweisen können, dass Sie zur Vorleistung der Unterkunftskosten nicht in der Lage sind. Wurden Ihnen Abschlagszahlungen gewährt, müssen Sie die tatsächlich entstandenen Kosten nachträglich in einem weiteren Antrag nachweisen.
Fristen
Der Antrag soll bis zu folgenden Stichtagen bei der zuständigen Stelle eingereicht werden:
- erstes Schulhalbjahr (01.08. – 31.01.): bis zum 01.04.
- zweites Schulhalbjahr (01.02. – 31.07.) bis 01.10.
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen