Konzession für private Kranken- und Entbindungsanstalten sowie Nervenkliniken beantragen
Beschreibung
Konzession an Unternehmer* von Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken nach § 30 Gewerbeordnung (GewO)
Wenn Sie eine Privatkrankenanstalt betreiben wollen, brauchen Sie dazu eine gewerberechtliche Erlaubnis, eine sogenannte Konzession.
Eine Krankenanstalt im Sinne des Gewerberechts ist eine Einrichtung, die der Heilung und Pflege von Patienten dient und in der diese unter ständiger ärztlicher Betreuung stationär behandelt, also auch untergebracht und verpflegt werden.
Hinweis: Nur Betreiber einer privaten, gewerbsmäßig (das heißt mit Gewinnerzielungsabsicht) betriebenen Krankenanstalt benötigen eine gewerberechtliche Erlaubnis. Keiner Erlaubnis benötigen:
- öffentlich-rechtliche Einrichtungen
- Einrichtungen, die zu gemeinnützigen, wohltätigen oder wissenschaftlichen Zwecken und nur kostendeckend betrieben werden
Betreiber einer Privatkrankenanstalt
Wenn Sie eine Krankenanstalt betreiben wollen, müssen Sie selbst nicht Ärztin oder Arzt sein. Betreiber einer Privatkrankenanstalt können natürliche Personen, Personengesellschaften (wie der GbR, OHG, KG) und juristische Personen (zum Beispiel GmbH) sein. Bei Personengesellschaften benötigt jeder an der Verwaltung und Leitung der Einrichtung beteiligte Gesellschafter eine eigene Erlaubnis.
Freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte benötigen keine Erlaubnis nach § 30 GewO, wenn die Einrichtung der Ausübung ihrer freiberuflichen Tätigkeit dient, wie etwa die ambulante Praxis eines Chirurgen. Eine Erlaubnis ist allerdings notwendig, wenn und soweit der freiberufliche Arzt eine Privatkrankenanstalt als selbständiges Mittel zur Erzielung einer dauernden Einnahmequelle einrichtet oder unterhält.
Hinweis: Die Erlaubnis ist persönlicher und sachlicher Natur, sie ist damit an eine bestimmte Person und bestimmte Räumlichkeiten gebunden. Zudem wird sie für die beantragte bestimmte Betriebsart erteilt (Privatkranken- beziehungsweise. Privatentbindungsanstalt, Privatnervenklinik). Sie erlischt mit der Betriebsaufgabe, dem Tode des Inhabers beziehungsweise Wegfall der juristischen Person. Sie kann nicht auf eine andere Person übertragen werden. Änderungen (wie zum BeispielGeschäftsführerwechsel) sind der zuständigen Behörde mitzuteilen, gegebenenfalls. bedarf es der Änderung der Konzession oder aber einer neuen Erlaubnis, wenn der Unternehmer wechselt, ein Umzug in neue Räumlichkeiten oder ein Wechsel der Betriebsart beabsichtigt ist.
Aus der Erlaubnis geht hervor, ob die Anstalt zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt, einer Privatentbindungsanstalt oder einer Privatnervenklinik (oder einer Kombination dieser Einrichtungen) dient. Heime, in denen psychisch erkrankte oder geistig behinderte Menschen untergebracht werden und nur eine gelegentliche ärztliche Betreuung erfolgt, sind keine Privatkrankenanstalten.
Achtung! Die Konzession ersetzt nicht die weiteren für den rechtmäßigen Betrieb der Einrichtung erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen (zum Beispiel Baugenehmigung / bei Änderungen am Gebäude oder an Räumen Genehmigung der Nutzungsänderung).
Einheitlicher Ansprechpartner
Das Gewerbe fällt nicht unter die EU-Dienstleistungsrichtlinie. Die entsprechenden Verwaltungsverfahren können deswegen nicht über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Ansprechpartner
Konzession für Privatkrankenanstalten (Konzession für Privatkrankenanstalten)
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: gewerberecht@lds.sachsen.de
erforderliche Unterlagen
Ihrem Antrag und der kurzen Betriebsbeschreibung müssen Sie in der Regel die folgenden Unterlagen beifügen (weitere Unterlagen können im Einzelfall erforderlich sein):
I. Angaben zum Unternehmer
bei natürlichen Personen:
- Angaben zur Person (Name, Geburtsort und -datum, Wohnanschrift)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG (Belegart OG)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 GewO zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9)
- Bescheinigung in Steuersachen (Original, nicht älter als 3 Monate)
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichtes (Beantragung über gemeinsames Vollstreckungsportal der Länder (www.vollstreckungsportal.de, nicht älter als 3 Monate)
- Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis des zuständigen Amtsgerichtes (Original, nicht älter als 3 Monate)
bei juristischen Personen:
Nachweise zur juristischen Person:
- aktueller Handelsregisterauszug (Kopie)
- Gesellschaftsvertrag (Kopie)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 GewO zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9)
- Bescheinigung in Steuersachen (Original, nicht älter als 3 Monate)
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichtes (Beantragung über gemeinsames Vollstreckungsportal der Länder (www.vollstreckungsportal.de, nicht älter als 3 Monate)
- Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis des zuständigen Amtsgerichtes (Original, nicht älter als 3 Monate)
Nachweise zu dem/den Vertreter/n der juristischen Person (Geschäftsführer / Vorstandsmitglieder):
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG (Belegart OG)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 GewO zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9)
- Bescheinigung in Steuersachen (Original, nicht älter als 3 Monate)
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichtes (Beantragung über gemeinsames Vollstreckungsportal der Länder (www.vollstreckungsportal.de, nicht älter als 3 Monate)
- Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis des zuständigen Amtsgerichtes (Original, nicht älter als 3 Monate)
- aktueller Handelsregisterauszug zum Nachweis der Vertretungsberechtigung für juristische Person (Kopie)
II. Angaben zur ärztlichen Leitung und stellvertretenden ärztlichen Leitung
- Benennung (Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift)
- Bestellungsvereinbarung (Kopie)
- Ärztlicher Anstellungsvertrag ohne Gehaltsangaben (Kopie)
- Approbationsurkunde (amtlich beglaubigte Kopie)
- Facharztnachweise (amtlich beglaubigte Kopie)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sächsischen Landesärztekammer (Original)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG (Belegart OG)
III. Angaben zum Personal
- aufgeschlüsselter Stellenplan (Ärztinnen und Ärzte mit Facharztangabe, Pflegepersonal, medizinische technisches Personal) in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) und nach Köpfen,
- Dienstanweisungen (Übersicht)
- Regelungen des ärztlichen Bereitschaftsdienstes am Abend, in der Nacht, an Sonn- und Feiertagen; bei Rufbereitschaft: Angabe der Zeit bis zur Anwesenheit des Arztes in der Privatkrankenanstalt in Minuten
IV. Angaben zum Klinikbetrieb
- Bettenzahl (pro Fachbereich und Gesamtbettenzahl)
- Belegungsübersicht für alle Patientenzimmer (Anzahl der Betten pro Zimmer und Zuordnung zum Fachbereich, falls nicht aus Bauzeichnungen ersichtlich)
- Aufstellung des Leistungs- und Behandlungsspektrums
- aktueller Hygiene- und Desinfektionsplan für die Betriebsstätte (Kopie)
- aktuelles Hygieneprotokoll des zuständigen Gesundheitsamtes (Kopie – falls schon vorhanden –, falls noch nicht vorhanden, bau-hygienische Abnahme des zuständigen Gesundheitsamtes)
- Hausordnung (Kopie)
- Festlegungen zum Konfliktmanagement/ Supervision bzw. Benennung Ansprechpartner und Verfahren bei Patientenbeschwerden
- Dienstleistungsvertrag für die Reinigung der Klinikräume durch zertifizierte Reinigungsfirma (Kopie) unter Beifügung des Zertifikates RAL GZ 903 (Kopie)
- Dienstleistungsvertrag für die Reinigung/ Aufbereitung der Wäsche der Patientenbetten und des Klinikpersonals durch zertifizierte Wäschereinigungsfirma (Kopie) unter Beifügung des Zertifikates RAL GZ 992/2 (Kopie)
- Nachweis beziehungsweiseVertrag über die Patientenverpflegung (Kopie)
- Angaben (was/ wo) zu Versorgungsmaßnahmen bei Komplikationen (Notfallkoffer, Beatmungsgerät, Defibrillator, Notfalllabor und Notstromversorgung)
- Aufstellung der medizinisch-technischen Ausstattung
- Nachweis über Anbindung an medizinisch-technische Leistungen, Laborleistungen, Apotheke (Kopie)
- Kooperationsvereinbarungen mit anderen Kliniken oder Ärzten (Kopie)
V. Angaben zum Gebäude
- Miet- beziehungsweise Pachtvertrag ohne Preisangaben (Kopie)
- Bauzeichnungen (Kopie)
- Baubeschreibung, falls nicht aus Bauzeichnungen ersichtlich (Kopie)
- Baugenehmigung / Baunutzungsänderungsgenehmigung (Kopie)
- Erklärung, ob Gebäude auch von anderen Personen bewohnt oder genutzt wird (dazu gehören auch ambulante Praxen – deren Lage im Gebäude bitte geeignet darstellen)
- Flucht- und Rettungswegeplan
- katasteramtlicher Lageplan
VI. Nach Konzessionserteilung
Gewerbeanmeldung (GewA 1) bei zuständiger Gewerbebehörde (Kopie)
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Erteilung der Konzession ist, dass keine Versagungsgründe vorliegen.
Die Erlaubnis wird in folgenden Fällen versagt:
- Wenn Tatsachen vorliegen, welche auf die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Bezug auf die Leitung oder Verwaltung der Klinik hinweisen. Als Hinweis auf Unzuverlässigkeit wird zum Beispiel neben mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, Steuerschulden oder einschlägigen Vorstrafen insbesondere auch die Tatsache gewertet, dass Ihnen schon einmal eine Konzession entzogen wurde oder Sie ohne die nötige Erlaubnis eine Privatkrankenanstalt betrieben haben.
- Wenn Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen. Zwar müssen Sie nicht selbst Arzt sein, Sie müssen jedoch dafür sorgen, dass ausreichend medizinisches und pflegerisches Personal vorhanden ist (beispielsweise durch die Beschäftigung von Ärzten und Pflegepersonal) und dass bei der medizinisch-technischen Einrichtung ein bestimmter Mindeststandard gewährleistet ist.
- Wenn nach den eingereichten Beschreibungen und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt oder Klinik den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen. Die Konzession wird für bestimmte Räume erteilt, sie ersetzt jedoch nicht die Baugenehmigung.
- Wenn die Anstalt oder Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die anderen Bewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann.
- Wenn die Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann.
Rechtsgrundlage(n)
- § 30 Gewerbeordnung (GewO) – Privatkrankenanstalten
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) - lfd. Nr. 46 Gewerberecht
Rechtsbehelf
Widerspruch (Näheres im Bescheid)
Verfahrensablauf
- Beantragen Sie die Erlaubnis schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift bei der zuständigen Stelle. Ihr Antrag muss eine Betriebsbeschreibung, den Namen und die Art der Privatkrankenanstalt (zum Beispiel Akut-Krankenhaus, Fachkrankenhaus, Rehabilitationsklinik, Zahnklinik, Entbindungsklinik, Psychiatrische Klinik und die folgenden genannten erforderlichen Unterlagen enthalten.
- Die zuständige Stelle überprüft gegebenenfalls unter Anhörung der Ortspolizei und den Gemeindebehörden, ob Sie, beziehungsweise Ihre Krankenanstalt, die Voraussetzungen erfüllen und erteilt gegebenenfalls die Erlaubnis.
- Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen wie Auflagen und Bedingungen versehen werden.
Fristen
Antragstellung: rechtzeitig vor der geplanten Inbetriebnahme
Kosten
EUR 1.200,00 bis EUR 7.500,00
Gültigkeitsgebiet
Sachsen