Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft bei der Gemeinde oder Stadt melden
Beschreibung
Anzeige über die Aufnahme der Erwerbstätigkeit in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 138 Abgabenordnung (AO)
Wenn Sie eine selbstständige land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie das innerhalb eines Monats Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung anzeigen.
Als Betreiber* eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebes unterliegen Sie nicht der Pflicht zur Anmeldung beim Gewerbeamt.
Zusätzlich zur Pflicht, die Eröffnung des Betriebs anzuzeigen, besteht die Verpflichtung, dem Finanzamt einen ausgefüllten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zu übermitteln.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Ansprechpartner
Stadt Chemnitz (Stadt Chemnitz)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0371 115
E-Mail: d115@stadt-chemnitz.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- gegebenenfalls: Vordruck zur Anzeige der Aufnahme einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit
auf Anforderung durch das Finanzamt:
- Nachweis der beruflichen Tätigkeit und der Gründung (Verträge)
Sollten weitere Nachweise und Unterlagen erforderlich sein, teilt Ihnen das Ihre Gemeinde-/Stadtverwaltung oder Ihr Finanzamt mit.
Voraussetzungen
Zur Erwerbstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft gehören unter anderem:
- Landwirtschaft
- Forstwirtschaft
- Weinbau
- Gartenbau
- im begrenzten Umfang Tierzucht und Tierhaltung
- Jagd (im Zusammenhang mit einem Land- / Forstwirtschaftsbetrieb)
- land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb
Rechtsgrundlage(n)
- § 13 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- § 138 Absatz 1 Abgabenordnung (AO) – Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
Anzeige der Erwerbstätigkeit
- Teilen Sie der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich mit, dass Sie eine selbstständige Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft aufnehmen.
- Es empfiehlt sich, zuvor bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung nachzufragen, ob für die Anzeige Formulare zur Verfügung stehen.
- Die Gemeinde- oder Stadtverwaltung informiert Ihr zuständiges Finanzamt über die Aufnahme der Erwerbstätigkeit.
Fristen
Meldefrist: ein Monat nach Aufnahme der Tätigkeit
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen