Vereinsregister Eintragung bei Auflösung

    Vereinsregister, Eintragung bei Auflösung und Liquidation eines Vereins anmelden

    Falls ein Verein beziehungsweise seine Mitglieder sich nicht mehr in der Lage sehen, den Zweck des Vereins zu verwirklichen (zum Beispiel bei Mitgliederschwund), kann die Auflösung und in der Regel die darauffolgende Liquidation des Vereins erforderlich sein. Die Auflösung und die Liquidatoren* sowie deren Vertretungsmacht ist beim Registergericht zur Eintragung anzumelden. Die Erklärung zur Vereinsauflösung muss notariell beglaubigt werden.

    Beschreibung

    Falls ein Verein beziehungsweise seine Mitglieder sich nicht mehr in der Lage sehen, den Zweck des Vereins zu verwirklichen (zum Beispiel bei Mitgliederschwund), kann die Auflösung und in der Regel die darauffolgende Liquidation des Vereins erforderlich sein. Die Auflösung und die Liquidatoren* sowie deren Vertretungsmacht ist beim Registergericht zur Eintragung anzumelden. Die Erklärung zur Vereinsauflösung muss notariell beglaubigt werden.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Ansprechpartner

    Notariate (Notariate)

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Abschrift des Auflösungsbeschlusses
    • bei durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren: Abschrift des Bestellungsbeschlusses
    • bei von den gesetzlichen Regelungen abweichender Vertretungsmacht der Liquidatoren: Abschrift der diese Bestimmung enthaltenden Urkunde

    Voraussetzungen

     

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Lehnt das Registergericht Löschung des Vereins aus dem Vereinsregister ab, so kann nach § 382 Absatz 4 Satz 2 FamFG eine Beschwerde gemäß § 58 Absatz 1 FamFG oder gegebenenfalls eine Rechtsbeschwerde nach § 70 Absatz 1 FamFG eingelegt werden. Zu beachten ist, dass im Rahmen der einfachen Beschwerde nur beschwerdeberechtigt ist, wer durch den Nichtlöschungsbeschluss in seinen Rechten verletzt ist, § 59 Absatz 1 FamFG. Diese Verletzung muss belegt werden. Auch Vereinsmitglieder sind nicht per se beschwerdebefugt.

    Verfahrensablauf

    Die Erklärung der Vereinsauflösung muss schriftlich abgefasst und die Unterschriften der Vorstandsmitglieder müssen von einem Notar beglaubigt werden.

    • Vereinbaren Sie mit einem Notariat einen Termin, zu dem alle Vertretungsberechtigten anwesend sind.
    • Der Notar berät Sie auf Ihren Wunsch hin zu den Formulierungen der Erklärungen und des Antrags.
    • Der Notar nimmt die Erklärungen der Vertretungsberechtigten zur Anmeldung der Registereintragung entgegen und beglaubigt diese. Die Beglaubigung mittels Videokommunikation ist zulässig.
    • Das Notariat reicht in Ihrem Auftrag die beglaubigten Erklärungen zur Anmeldung beim zuständigen Registergericht ein.
    • Sie können die notariell beglaubigten Erklärungen mit den weiteren Unterlagen auch selbst beim Registergericht einreichen.

    Fristen

    keine

    Kosten

    Die Kosten für eine Anmeldung zur Eintragung ins Vereinsregister variieren je nach Einzelfall:

    • Gebühr für die Eintragung in das Vereinsregister und Bekanntmachungskosten
    • gegebenenfalls Kosten für die Vorbereitung der Anmeldung
    • weitere (vom Gegenstandswert abhängige) Kosten, wenn das Notariat auch mit der Übermittlung der beglaubigten Unterlagen an das Registergericht beauftragt ist

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 09.10.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en