Vereinsregister, Eintragung bei Auflösung und Liquidation eines Vereins anmelden
Beschreibung
Falls ein Verein beziehungsweise seine Mitglieder sich nicht mehr in der Lage sehen, den Zweck des Vereins zu verwirklichen (zum Beispiel bei Mitgliederschwund), kann die Auflösung und in der Regel die darauffolgende Liquidation des Vereins erforderlich sein. Die Auflösung und die Liquidatoren* sowie deren Vertretungsmacht ist beim Registergericht zur Eintragung anzumelden. Die Erklärung zur Vereinsauflösung muss notariell beglaubigt werden.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Abschrift des Auflösungsbeschlusses
- bei durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren: Abschrift des Bestellungsbeschlusses
- bei von den gesetzlichen Regelungen abweichender Vertretungsmacht der Liquidatoren: Abschrift der diese Bestimmung enthaltenden Urkunde
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
- § 74 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Auflösung
- § 76 BGB – Eintragung bei Liquidation
- § 77 BGB – Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen
- § 40a Beurkundungsgesetz (BeurkG) - Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur
- Vereinsregisterverordnung (VRV)
- Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG)
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG), Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis, Nr. 21100 ff. Notargebühren
Rechtsbehelf
Lehnt das Registergericht Löschung des Vereins aus dem Vereinsregister ab, so kann nach § 382 Absatz 4 Satz 2 FamFG eine Beschwerde gemäß § 58 Absatz 1 FamFG oder gegebenenfalls eine Rechtsbeschwerde nach § 70 Absatz 1 FamFG eingelegt werden. Zu beachten ist, dass im Rahmen der einfachen Beschwerde nur beschwerdeberechtigt ist, wer durch den Nichtlöschungsbeschluss in seinen Rechten verletzt ist, § 59 Absatz 1 FamFG. Diese Verletzung muss belegt werden. Auch Vereinsmitglieder sind nicht per se beschwerdebefugt.
Verfahrensablauf
Die Erklärung der Vereinsauflösung muss schriftlich abgefasst und die Unterschriften der Vorstandsmitglieder müssen von einem Notar beglaubigt werden.
- Vereinbaren Sie mit einem Notariat einen Termin, zu dem alle Vertretungsberechtigten anwesend sind.
- Der Notar berät Sie auf Ihren Wunsch hin zu den Formulierungen der Erklärungen und des Antrags.
- Der Notar nimmt die Erklärungen der Vertretungsberechtigten zur Anmeldung der Registereintragung entgegen und beglaubigt diese. Die Beglaubigung mittels Videokommunikation ist zulässig.
- Das Notariat reicht in Ihrem Auftrag die beglaubigten Erklärungen zur Anmeldung beim zuständigen Registergericht ein.
- Sie können die notariell beglaubigten Erklärungen mit den weiteren Unterlagen auch selbst beim Registergericht einreichen.
Fristen
keine
Kosten
Die Kosten für eine Anmeldung zur Eintragung ins Vereinsregister variieren je nach Einzelfall:
- Gebühr für die Eintragung in das Vereinsregister und Bekanntmachungskosten
- gegebenenfalls Kosten für die Vorbereitung der Anmeldung
- weitere (vom Gegenstandswert abhängige) Kosten, wenn das Notariat auch mit der Übermittlung der beglaubigten Unterlagen an das Registergericht beauftragt ist
Gültigkeitsgebiet
Sachsen